Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung
Beschreibung
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.
Mit der Erstattung einer Anzeige zu einer vermuteten Straftat (z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung, einer Form von Internetkriminalität oder bei anderen Delikten) werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden.
Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind nur auf dem nicht-persönlichen Wege möglich, da jeder Zeuge zur Angabe seiner Personalien verpflichtet ist. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen.
Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht. Privatpersonen müssen von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten, anzeigen.
Die Strafanzeige kann bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht eingereicht werden. Da die Ermittlungen in der Regel durch die Polizei ausgeführt werden, empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Anzeige dort. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll genommen.
Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid in dem er auf etwaige Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird.
Wenn Sie Anzeige erstatten, kann die Polizei verschiedene Informationen abfragen:
- Angabe der Personalien des Anzeigenerstatters
- Schilderung des Sachverhalts
- Schilderung des Tathergangs aus Ihrer Sicht
- Angaben zum Ereignisort und zur Tatzeit
- Angaben zu Waffen, Werkzeugen, Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, die bei der Tat verwendet worden sind
- falls der Täter bekannt ist: Angabe von dessen Personalien
- falls der Täter unbekannt ist: Abgabe einer genauen Personenbeschreibung
- Angaben zum Motiv
- Angaben zu den Geschädigten, Verletzten oder dem entstandenen Sachschaden
- Angaben zu den Personalien von Zeugen
- Angaben zu allen bereits eingeleiteten Maßnahmen
Rechtlicher Hinweis: Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar.
Außerdem: Sie schaden erfolgreicher polizeilicher Arbeit, wenn die Polizei einer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen muss, anstatt sich in dieser Zeit um tatsächlich angefallene Kriminalität zu kümmern.
Online-Dienst
Anzeigeerstattung bei der Bayerischen Polizei online
Beschreibung
Folgende Straftaten können online angezeigt werden:
- Online-Auktionsbetrug
- Diebstahl eines Fahrrades
- Sachbeschädigung an einem Fahrrad
- Unterschlagung eines Fahrrades
- Sachbeschädigung an einem Kraftfahrzeug
- Diebstahl von Fahrzeugteilen
- Diebstahl von Gegenständen aus einem unversperrten Kfz
Keine Notrufannahme! Im Notfall rufen Sie die 110 an!
Online erledigen
- Anzeigeerstattung bei der Bayerischen Polizei online
Folgende Straftaten können online angezeigt werden:
- Online-Auktionsbetrug
- Diebstahl eines Fahrrades
- Sachbeschädigung an einem Fahrrad
- Unterschlagung eines Fahrrades
- Sachbeschädigung an einem Kraftfahrzeug
- Diebstahl von Fahrzeugteilen
- Diebstahl von Gegenständen aus einem unversperrten Kfz
Keine Notrufannahme! Im Notfall rufen Sie die 110 an!
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Für Kreis Landshut (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Unterlagen (z. B. Beweismittel) notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Grundsätzlich keine. Bei bestimmten minderschweren Vergehen scheidet eine Strafverfolgung jedoch aus, wenn der Verletzte nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, den Behörden gegenüber sein Strafverfolgungsinteresse bekundet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.07.2024
Stichwörter
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