§ 62 Kennzeichen für Reitpferde Zuteilung

    Reitkennzeichen; Beantragung

    In einigen bayerischen Regionen müssen Reiter, die in der freien Landschaft, im Wald und auf öffentlichen Verkehrswegen unterwegs sind, an ihrem Pferd Kennzeichen anbringen.

    Beschreibung

    Die untere und höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung von Reitpferden vorschreiben (Art. 31 Abs. 3 BayNatSchG). Dadurch kann die Identifizierung der Reiter erleichtert und so die Möglichkeiten, Beschwerden oder Schadensersatzansprüche anzubringen, verbessert werden.

    Die Kennzeichnungspflicht kann sich auch auf die Verpflichtung erstrecken, Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und darüber Auskunft zu geben, wenn Pferde an Dritte überlassen werden (BayVGH, Urt. v. 17.7.1991, BayVBl. 1992, 112). Die Kennzeichnungspflicht darf nicht nur für private Flächen, sondern auch bei Benützung öffentlicher Straßen und Wege angeordnet werden (BVerwG, Beschl. Vom 3.9.1990, NuR 1991, 76).

    Nur in bestimmten bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Kennzeichnungspflicht (z.B: in den Landkreisen Aschaffenburg, Ebersberg, Forchheim, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Starnberg). Erkundigen Sie sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, ob in einem bestimmten Gebiet Kennzeichnungspflicht besteht.

    Die Pferdekennzeichen bzw. die Reitplaketten (paarweise) werden auf schriftlichen Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zugeteilt und gelten unbefristet. Das Reitkennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Das heißt, nur die Besitzerin oder der Besitzer des Pferdes kann es beantragen. Unabhängig vom Standort, der für die Unterbringung des Tieres ausgewählt wurde, ist alleine entscheidend, dass sich der Reiter in einem Gebiet aufhält in dem Kennzeichnungspflicht besteht. 

    Das Pferd muss die Kennzeichen erkennbar an beiden Seiten des Zaumzeuges tragen. Werden Pferde Dritten zum Reiten überlassen, kann der Pferdehalter verpflichtet sein ein Reitbuch zu führen.

    Der Verlust des Kennzeichens ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist ein neues Kennzeichen zu beantragen.

    Wer ohne Kennzeichen reitet, muss mit einer Anzeige und einem evtl. Bußgeldverfahren rechnen.

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Online-Dienst

    Antrag auf Zuteilung eines Pferdekennzeichens

    ID: L100042_141832.-139749

    Beschreibung

    Im Landkreis Weilheim-Schongau besteht für Reiter und Reiterinnen, die in der freien Natur bzw. außerhalb von zulässigen Reitplätzen reiten, die Pflicht zur Kennzeichnung ihres Pferdes durch ein Nummernschild. Sie können den Antrag Online stellen.

    Online erledigen

    • Antrag auf Zuteilung eines Pferdekennzeichens
      Im Landkreis Weilheim-Schongau besteht für Reiter und Reiterinnen, die in der freien Natur bzw. außerhalb von zulässigen Reitplätzen reiten, die Pflicht zur Kennzeichnung ihres Pferdes durch ein Nummernschild. Sie können den Antrag Online stellen.

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87997984434Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 881 681-2353

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    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    ca. 10 bis 30 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 11.10.2024

    Stichwörter

    Antrag auf Erteilung eines Pferdekennzeichens, Antrag auf Zuteilung eines Pferdekennzeichens, Pferdekennzeichen, Pferdeplakette, Reitabgabe, Reiterplakette

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