Umsatzsteuer; Beantragung einer Bescheinigung für kulturelle Einrichtungen
Wenn Sie eine kulturelle Einrichtung betreiben, können Sie für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.
Beschreibung
Umsätze privater Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, Museen, botanischer Gärten, zoologischer Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien, sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst sind nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände
Die für Erteilung diese Bescheinigung zuständige Landesbehörde trifft eine Aussage, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die staatlichen Einrichtungen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der privaten kulturellen Einrichtung. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.
Zuständige Landesbehörde ist
- die Regierung von Niederbayern (bayernweit) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, sowie für Tierparks, botanische und zoologische Gärten,
- das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) für Denkmäler und Museen,
- die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (GDA) für Archive, sowie
- die Bayerische Staatsbibliothek (BSB) für Büchereien.
Diese Landesbehörden sind auch zuständig für ausländische Einrichtungen, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig (z.B. bei Tourneestart) tätig wird.
Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben der Einrichtung gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten besteht nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, kann diese daher auch vom zuständigen Finanzamt für die Einrichtung beantragt werden.
Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett.
Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten ein.
Die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie ihre Leistungen unmittelbar an eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG begünstigte Einrichtung erbringen und wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistung diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. So genannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen. Dies gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden. Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt.
Museen im Sinne der Regelung sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, wobei auch Kunstausstellungen in Betracht kommen können. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden.
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind, z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
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Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG für Denkmäler und Museen
Beschreibung
Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Denkmäler und Museen beantragen.
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- Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG für Denkmäler und Museen
Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Denkmäler und Museen beantragen.
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Umsatzsteuerbefreiung im Bereich Theater und Musik
Beschreibung
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- Umsatzsteuerbefreiung im Bereich Theater und MusikSie können Ihren Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bei der Regierung von Niederbayern online einreichen.
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Ansprechpartner
Bayerische Staatsbibliothek (BSB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80328 München
Kontakt
E-Mail: direktion@bsb-muenchen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/73553874362Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 28638-0
Fax: +49 89 28638-2200
Internet
Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (GDA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 221152
80501 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@gda.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=91664975364Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91664975364Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 28638-2482
Fax: +49 89 28638-2615
Internet
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100203
80076 München
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@blfd.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=30553825373Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/30553825373Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2114-0
Fax: +49 89 2114-300
Internet
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 21 – Energiewirtschaft und Gewerbe (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3586991195498Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bescheinigung ist, dass durch die privaten Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden, wie von vergleichbaren staatlichen und kommunalen Einrichtungen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Nr. 20 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG)Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
- § 33 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Eine Bescheinigung kann auch für zurückliegende Zeiträume erteilt werden. Dabei ist § 171 Abs. 10 Abgabenordnung zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt.
Kosten
Es besteht ein Gebührenrahmen von 25,00 bis 600,00 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 12.01.2024
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 31.10.2024
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege am 29.10.2024
Stichwörter
Musikensemble, Sprechtheater, Tanztheater