Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister
Beschreibung
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
Hinweise für Sonstiges (096790209000): Ergänzung: Stadt Würzburg
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Geburt im Ausland - Nachbeurkundung
Beschreibung
Sie können die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beim zuständigen Standesamt online beantragen.
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- Geburt im Ausland - Nachbeurkundung
Sie können die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beim zuständigen Standesamt online beantragen.
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13357 Berlin
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erforderliche Unterlagen
- Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Hinweise für Sonstiges (096790209000): Ergänzung: Stadt Würzburg
- Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister
Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen von Ihnen benötigt, die folgende Aufstellung ist somit nicht abschließend. Alle genannten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. • Ausländische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (soweit es sich nicht um eine mehrsprachige Urkunde handelt) und ggf. mit Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung, je nach Geburtsort • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, dessen Geburt nachbeurkundet werden soll • Melde- bzw. Abmeldebescheinigung des Bürgerbüros als Nachweis der Zuständigkeit der Stadt Würzburg • Jeweils die Geburtsurkunden der Eltern ggf. mit deutscher Übersetzung und Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung, je nach Herkunftsland • Falls die Eltern bei der Geburt verheiratet waren: Eheurkunde der Eltern (mit deutscher Übersetzung und Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung, je nach Ort der Eheschließung), sonst Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter • Pässe der Eltern • Einbürgerungsurkunden oder sonstige Nachweise des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits durch Geburt erworben wurde) bzw. Nachweis über den Status als Staatenloser, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling • Nachweise über alle Namensänderungen zwischen Geburt und heute (z.B. Bescheinigung über namensrechtliche Erklärungen, Angleichungen oder Erklärung nach § 94 BVFG)
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die im Ausland geborene Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Rechtsgrundlage(n)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)Geburten und Sterbefälle im Ausland
Kosten
Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR
Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR
Hinweise für Sonstiges (096790209000): Ergänzung: Stadt Würzburg
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 16.08.2024
Hinweise für Sonstiges (096790209000): Ergänzung: Stadt Würzburg
Fachlich freigegeben durch Stadt Würzburg am 19.12.2023
Stichwörter
Anzeige einer Geburt im Ausland, ausländische Geburtsurkunde, Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt, Geburten im Ausland, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung Geburt