Kirchenaustritt; Erklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
- die Römisch-Katholische Kirche,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
- die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
- die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
- die Evangelisch-methodistische Kirche,
- die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
- die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
- der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
- die Christian Science in Bayern,
- die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
- die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
- die Christengemeinschaft in Bayern,
- die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
- der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
- der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
- der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
- die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
- Jehovas Zeugen in Deutschland
- Humanistische Vereinigung
- Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).
Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.
Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.
Hinweise für Sonstiges (095729453000): Ergänzung: Stadt Erlangen
Der Austritt ist auch aus der „Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland“ möglich (Stand seit dem 30.06.2021).
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Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Abt. Kirchenaustritte
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 14:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Termine vor Ort sind nur nach Vereinbarung möglich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 15:00 Uhr
Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: kirchenaustritt@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7102760929515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-1922
Fax: +49 9131 86-2468
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
Voraussetzungen
In der Austrittserklärung sind anzugeben:
- der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
- Tag und Ort seiner Geburt und
- sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.
In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.
Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG)
- Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
- Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen RechtsBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2009 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012
Kosten
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Sonstiges (095729453000): Ergänzung: Stadt Erlangen
Kirchenaustritts-Erklärungen nur mit Termin
Sie können Kirchenaustrittserklärungen nur nach Terminvereinbarung vornehmen. Eine Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung ist per E-Mail (standesamt@stadt.erlangen.de) möglich.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024
Hinweise für Sonstiges (095729453000): Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 29.02.2024
Stichwörter
Austritt aus der Kirche