Kirchenaustritt BescheinigungOnline erledigen

    Kirchenaustritt; Erklärung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

    Beschreibung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

    Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

    1. die Römisch-Katholische Kirche,
    2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
    3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
    4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
    5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
    6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
    7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
    8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
    9. die Christian Science in Bayern,
    10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
    11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
    12. die Christengemeinschaft in Bayern,
    13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
    14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
    15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
    16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
    17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
    18. Jehovas Zeugen in Deutschland
    19. Humanistische Vereinigung
    20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

    Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

     

    Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

    Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Hier können Einzelpersonen, Paare und Familien (bis zu 3 Personen) einen Termin buchen, um aus der Kirche auszutreten.

    Online-Dienst

    Kirche und Religion – Kirchenaustritt – Terminvereinbarung

    ID: L100042_75791.-101431

    Beschreibung

    Hier können Einzelpersonen, Paare und Familien (bis zu 3 Personen) online einen Termin buchen, um aus der Kirche auszutreten.

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Regensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    D.-Martin-Luther-Str. 1

    93047 Regensburg

    Postfachadresse

    Postfach 110643

    93019 Regensburg

    Kontakt

    E-Mail: stadt_regensburg@regensburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/89553762386Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 507-0

    Fax: +49 941 507-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich

    Voraussetzungen

    In der Austrittserklärung sind anzugeben:

    • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
    • Tag und Ort seiner Geburt und
    • sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.

    In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.

    Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Erforderliche Unterlagen: Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Nach der Online-Terminreservierung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Sobald Sie Ihre E-Mail-Adresse durch den Aufruf dieses Links bestätigt haben, werden wir Ihre Terminreservierung weiterbearbeiten. Sollten Sie auch nach einigen Minuten keine E-Mail in Ihrem Postfach finden, überprüfen Sie bitte zunächst den Spamordner. Bitte führen Sie den Bestätigungslink aus, andernfalls wird der von Ihnen ausgewählte Termin nach 24 Stunden wieder freigegeben und ist nicht für Sie reserviert. Bitte beachten Sie, dass Termine frühestens 30 Tage im Voraus reserviert werden können. Neue Termine werden zweimal täglich zur Buchung freigegeben. Falls einmal alle Termine reserviert sind, sehen Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in unserem Onlinekalender nach.

    Fristen

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Der auf dem Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam; der vor einem Notar in Deutschland schriftlich erklärte Austritt mit Zugang beim Standesamt Ihres Wohnsitzes. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

    Kosten

    Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    € 35,- für jede Einzelperson Zahlungshinweise: Akzeptiert werden Zahlungen in bar und mit EC-Karte. Kredit- und Geldkarten werden nicht akzeptiert. Bei einer Online-Terminreservierung ist die Gebühr vorab zu überweisen. Weitere Informationen zur Überweisung erhalten Sie mit Ihrer Terminbestätigung online sowie per Email.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Bei Abgabe Ihrer Austrittserklärung sind folgende Angaben erforderlich: Taufort (freiwillige Angabe) Von Ihrer Austrittserklärung erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift. Bitte beachten sie unsere Öffnungszeiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 27.07.2023

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Regensburg am 05.03.2024

    Stichwörter

    Austritt aus der Kirche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English