Zeugenentschädigung; Beantragung
Beschreibung
Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Zeuge kann unter anderem verlangen:
- Die notwendigen Fahrtkosten.
- Dies sind bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für die Fahrt (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn), die Platzreservierung und ggf. die Beförderung des notwendigen Gepäcks;
- Erfolgt die Anreise mit einem eigenen oder mit einem unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug, werden für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,35 Euro gezahlt; erstattet werden ferner die regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkgebühren;
- Bei Anreise mit einem gemieteten Kraftfahrzeug werden die Auslagen bis zur Höhe der vorgenannten Fahrtkosten sowie angefallene bare Auslagen (insbesondere Parkentgelte) erstattet, soweit sie vom Zeugen zu tragen sind;
- Höhere Fahrtkosten werden nur ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
- Den Verdienstausfall.
- Hier gilt eine Höchstgrenze von 25 Euro je Stunde der versäumten Arbeitszeit.
- Wer nicht erwerbstätig ist und kein Erwerbseinkommen bezieht, aber einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), erhält 17 Euro je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
- Wer weder einen Verdienstausfall erleidet noch eine Nachteilsentschädigung für die Haushaltsführung erhält, bekommt eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 4 Euro je Stunde, wenn nicht dem Zeugen durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden ist.
- Die Entschädigungen werden grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt.
- Ein zeitabhängiges Tagegeld, wenn der Termin weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen stattfindet.
- Ein Übernachtungsgeld, wenn eine auswärtige Übernachtung notwendig ist.
- Sonstige Auslagen, soweit sie notwendig sind. Hierzu können z. B. Kosten notwendiger Vertretungen oder notwendiger Begleitpersonen zählen.
Entstehen einem Zeugen erhebliche Aufwendungen, wird ihm auf Antrag ein angemessener Vorschuss bewilligt.
Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Oberlandesgericht Nürnberg
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Antrag auf Entschädigung (Zeugen/Schöffen) oder Vergütung (Sachverständige/Dolmetscher)
Beschreibung
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- Antrag auf Entschädigung (Zeugen/Schöffen) oder Vergütung (Sachverständige/Dolmetscher)Sie können nach einem Termin bei Gericht Entschädigung als Zeuge oder Schöffe oder Vergütung als Sachverständiger oder Dolmetscher online beantragen. Sie können bis zu fünf Termine in einem Verfahren auf einmal abrechnen.
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Oberlandesgericht Nürnberg (OLG N)
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90429 Nürnberg
Öffnungszeiten
Das Gebäude ist von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
Der Zugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen wird auch außerhalb der Öffnungszeiten ermöglicht.
Sprechzeiten der Rechtsantragsstelle sowie für Befreiungssachen: Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr.
Aus Sicherheitsgründen muss beim Betreten der Justizgebäude mit Einlasskontrollen gerechnet werden.
Hinweis: Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich.
Kontakt
E-Mail: poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de
De-Mail: olg-nuernberg@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=12110443144Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/12110443144Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9621 96241-1119
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Amtsgericht Regensburg (AG R)
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93066 Regensburg
Öffnungszeiten
Nähere Angaben zu den Öffnungszeiten erhalten Sie auf der Internetseit des Amtsgerichts Regensburg.
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De-Mail: lg-regensburg@egvp.de-mail.de
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Staatsanwaltschaft Regensburg (StA R)
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Postfach 100161
93001 Regensburg
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Rechtsgrundlage(n)
- § 71 Strafprozeßordnung (StPO)
- § 401 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Fristen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024
Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Oberlandesgericht Nürnberg
Fachlich freigegeben durch Oberlandesgericht Nürnberg am 30.07.2024