Zeugenentschädigung; Beantragung
Beschreibung
Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Zeuge kann unter anderem verlangen:
- Die notwendigen Fahrtkosten.
- Dies sind bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für die Fahrt (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn), die Platzreservierung und ggf. die Beförderung des notwendigen Gepäcks;
- Erfolgt die Anreise mit einem eigenen oder mit einem unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug, werden für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,35 Euro gezahlt; erstattet werden ferner die regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkgebühren;
- Bei Anreise mit einem gemieteten Kraftfahrzeug werden die Auslagen bis zur Höhe der vorgenannten Fahrtkosten sowie angefallene bare Auslagen (insbesondere Parkentgelte) erstattet, soweit sie vom Zeugen zu tragen sind;
- Höhere Fahrtkosten werden nur ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
- Den Verdienstausfall.
- Hier gilt eine Höchstgrenze von 25 Euro je Stunde der versäumten Arbeitszeit.
- Wer nicht erwerbstätig ist und kein Erwerbseinkommen bezieht, aber einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), erhält 17 Euro je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
- Wer weder einen Verdienstausfall erleidet noch eine Nachteilsentschädigung für die Haushaltsführung erhält, bekommt eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 4 Euro je Stunde, wenn nicht dem Zeugen durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden ist.
- Die Entschädigungen werden grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt.
- Ein zeitabhängiges Tagegeld, wenn der Termin weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen stattfindet.
- Ein Übernachtungsgeld, wenn eine auswärtige Übernachtung notwendig ist.
- Sonstige Auslagen, soweit sie notwendig sind. Hierzu können z. B. Kosten notwendiger Vertretungen oder notwendiger Begleitpersonen zählen.
Entstehen einem Zeugen erhebliche Aufwendungen, wird ihm auf Antrag ein angemessener Vorschuss bewilligt.
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Amtsgericht Landshut
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Landgericht Landshut
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Oberlandesgericht München
Online-Dienste
Antrag auf Entschädigung (Zeugen/Schöffen) oder Vergütung (Sachverständige/Dolmetscher)
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- Antrag auf Entschädigung (Zeugen/Schöffen) oder Vergütung (Sachverständige/Dolmetscher)Sie können nach einem Termin bei Gericht Entschädigung als Zeuge oder Schöffe oder Vergütung als Sachverständiger oder Dolmetscher online beantragen. Sie können bis zu fünf Termine in einem Verfahren auf einmal abrechnen.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 71 Strafprozeßordnung (StPO)
- § 401 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Fristen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Amtsgericht Landshut
Fachlich freigegeben durch Amtsgericht Landshut am 02.07.2024
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Landgericht Landshut
Fachlich freigegeben durch Landgericht Landshut am 02.07.2024
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Oberlandesgericht München
Fachlich freigegeben durch Oberlandesgericht München am 29.12.2023