Weiterbildung in der Pflege; Beantragung der Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen
Zur Durchführung der in der AVPfleWoqG geregelten Weiterbildungen (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) bedürfen Weiterbildungseinrichtungen einer staatlichen Anerkennung.
Beschreibung
Weiterbildungseinrichtungen müssen die staatliche Anerkennung bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) beantragen.
Nachträglich eintretende wesentliche Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls kann die Anerkennung entzogen werden.
Die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.
Hat die VdPB über einen Antrag auf staatliche Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die VdPB, (die Anerkennung ist standortunabhängig).
Online-Dienst
VdPB - Weiterbildungseinrichtungen
Beschreibung
Online erledigen
- VdPB - WeiterbildungseinrichtungenWeiterbildungseinrichtungen können über diese Homepage gemäß § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung stellen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Prinzregentenstraße 24
80538 München
Kontakt
E-Mail: info@vdpb-bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1758213502498Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5419985-0
Fax: +49 89 5419985-99
Internet
erforderliche Unterlagen
- Qualifikationsnachweise
- Nachweis über die berufspädagogische Eignung
- Nachweis über Praxis- oder Lehrerfahrung
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt (§ 56 Abs. 2 AVPfleWoqG), wenn
- die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
- fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
- ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und
- die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften der AVPfleWoqG durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 56 Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG)Gesamtverantwortung; Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen; Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Anerkennung wird mit Hilfe eines Antragformulars online beantragt. Dieses kann auf der Homepage der VdPB (siehe Online-Verfahren) heruntergeladen werden.
Fristen
Kosten
Es werden 400 bis 1.000 EUR je Weiterbildung (abhängig vom Prüfungsaufwand) erhoben. Die Kosten ergeben sich gemäß des bayerischen Kostenverzeichnis, Tarifnr. 7.VI.4/ Nr. 2.9 und 2.10.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 26.01.2024
Stichwörter
Anerkennungsverfahren für die Durchführung von Weiterbildungen, Einrichtungsleitung, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung