Nutzungsrecht für eine Grabstelle Vergabe

    Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts

    Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.

    Beschreibung

    Vor der Bestattung muss bei der Gemeinde ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses hängt von den Festlegungen in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde ab. Dies gilt vor allem für Erhalt, Verlängerung und Übertragung des Nutzungsrechts.

    Bei der Vergabe von Grabstellen wird in der Regel unterschieden nach Reihen- und Wahlgräbern.

    Das Reihengrab ist eine Einzelgrabstätte, die für die Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Gräber werden nach dem Belegungsplan der Gemeinde der Reihe nach vergeben und können nicht zu Lebzeiten zugeteilt werden. Mit dem Ablauf der Ruhefrist erlischt auch das Nutzungsrecht.

    Wahlgräber sind Grabstätten, für die ein besonderes Nutzungsrecht, in der Regel für die Beisetzung mehrerer Verstorbener, eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Belegungsplans kann der Antragsteller die Grabstätte meist selbst auswählen. Wenn die gemeindlichen Vorschriften dies zulassen, kann das Nutzungsrecht an einem Grab auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden. Auf die Zuteilung eines bestimmten Grabes besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
    Das Sondernutzungsrecht wird befristet erteilt; die Nutzungszeit ist regelmäßig länger als die Mindestruhefrist für den Verstorbenen. Informieren Sie sich bei der Friedhofsverwaltung, ob und wie häufig das Nutzungsrecht verlängert werden kann.

    Der Satzung kann auch entnommen werden, wie das Nutzungsrecht bei Tod des Inhabers übertragen werden kann. Dabei kann die Gemeinde diese Entscheidung dem Nutzungsberechtigten überlassen, der die Übertragung dann erbrechtlich regeln kann. Die Gemeinde kann in der Satzung aber auch selbst bestimmen, auf wen das Recht übergeht. Das Einverständnis des künftigen Grabnutzungsberechtigten mit der Übertragung ist erforderlich, da mit dem Übergang auch die Verpflichtung zur Unterhaltung des Grabmals und zur Grabpflege verbunden ist.

    Ein Grabnutzungsrecht endet in der Regel mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

    Hinweise für Sonstiges (096760112000): Ergänzung: Stadt Amorbach

    Online-Dienst

    Einverständniserklärung zur Beisetzung in einer Grabstätte

    ID: L100042_174335.-158776

    Beschreibung

    Sie können online das Einverständnis zur Beisetzung eines Verstorbenen in einer Grabstätte erklären, für die Sie das Grabnutzungsrecht besitzen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Amorbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Kellereigasse 1

    63916 Amorbach

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    Postfach 1280

    63913 Amorbach

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    Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

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    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=08775733441Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/08775733441Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen richten sich nach kommunalen Vorschriften

    Voraussetzungen

    Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach der Friedhofssatzung der Gemeinde, in der sie Voraussetzungen für den Erhalt bzw. eine eventuelle Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestattungsanspruchs der Gemeindeeinwohner festlegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die gemeindlichen Vorschriften das zulassen, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.

    Kosten

    Die für ein Grabnutzungsrecht anfallenden Gebühren richten sich nach der gemeindlichen Gebührensatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2024

    Hinweise für Sonstiges (096760112000): Ergänzung: Stadt Amorbach

    Fachlich freigegeben durch Stadt Amorbach am 07.11.2024

    Stichwörter

    Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Antrag auf Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Grabnutzungsrecht, Grabplätze, Grabstelle

    Sprachversion

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