Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung
Die Gemeinden und Landratsämter haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
Beschreibung
Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen grundsätzlich auf Friedhöfen beigesetzt werden.
Die bestattungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten im Wesentlichen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wichtige Punkte sind dabei der Gesundheitsschutz, die Strafrechtspflege, die Würde des Verstorbenen und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die bestattungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
Soweit entsprechende Anordnungen nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug der bestattungsrechtlichen Bestimmungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
Die Gesundheitsämter wirken bei Vollzugsaufgaben mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen.
Hinweise für Sonstiges (094760145000): Ergänzung: Stadt Kronach
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Antrag auf Durchführung einer Bestattung auf dem Friedhof
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- Antrag auf Durchführung einer Bestattung auf dem FriedhofSie können hier die Durchführung einer Bestattung auf dem Friedhof onlien beantragen.
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Antrag auf Feuerbestattung und Feuerbestattungserklärung
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- Antrag auf Feuerbestattung und FeuerbestattungserklärungFehlt eine letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, kann die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person eine entsprechende Verfügung treffen.
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Antrag auf Umbettung
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- Antrag auf UmbettungHier können Sie einen Antrag auf Umbettung von Verstorbenen stellen.
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Postanschrift
Marktplatz 5
96317 Kronach
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
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Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/866848054880Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9261 97-0
Fax: +49 9261 97-325
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.04.2024
Hinweise für Sonstiges (094760145000): Ergänzung: Stadt Kronach
Fachlich freigegeben durch Stadt Kronach am 02.12.2024
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