Bestattung

    Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung

    Die Gemeinden und Landratsämter haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

    Beschreibung

    Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen grundsätzlich auf Friedhöfen beigesetzt werden.

    Die bestattungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten im Wesentlichen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wichtige Punkte sind dabei der Gesundheitsschutz, die Strafrechtspflege, die Würde des Verstorbenen und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die bestattungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

    Soweit entsprechende Anordnungen nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 

    Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug der bestattungsrechtlichen Bestimmungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. 

    Die Gesundheitsämter wirken bei Vollzugsaufgaben mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen. 

    Hinweise für Sonstiges (094760145000): Ergänzung: Stadt Kronach

    Online-Dienste

    Antrag auf Durchführung einer Bestattung auf dem Friedhof

    ID: L100042_181403.-151776

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    Sie können hier die Durchführung einer Bestattung auf dem Friedhof onlien beantragen.

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    Antrag auf Feuerbestattung und Feuerbestattungserklärung

    ID: L100042_181193.-151776

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    Fehlt eine letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, kann die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person eine entsprechende Verfügung treffen.

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    Antrag auf Umbettung

    ID: L100042_181194.-151776

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    Hier können Sie einen Antrag auf Umbettung von Verstorbenen stellen.

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    Ansprechpartner

    Stadt Kronach - Sachgebiet 320 - Standesamt, Markt- und Friedhofswesen

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    Hausanschrift

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    96317 Kronach

    Postanschrift

    Marktplatz 5

    96317 Kronach

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    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/866848054880Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.04.2024

    Hinweise für Sonstiges (094760145000): Ergänzung: Stadt Kronach

    Fachlich freigegeben durch Stadt Kronach am 02.12.2024

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