Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit Erteilung

    Lkw-Fahrverbot an Samstagen der Ferienreisezeit; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Bestimmte hochbelastete Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte in Deutschland sind an allen Samstagen im Juli und August wegen des starken Reiseverkehrs für Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger (ohne Gewichtsgrenze) tagsüber gesperrt. 

    Beschreibung

    Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses gilt für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anhängern, sowie der damit verbundenen Leerfahrten. Das Fahrverbot gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen.

    Die Transporte müssen in dieser Zeit auf das nachgeordnete Netz der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ausweichen. Nur wenn diese Alternativstrecken (z. B. wegen eines Lkw-Fahrverbotes oder eines Verbotes für Gefahrguttransporte) nicht benutzt werden können oder zwingend (z. B. zur Versorgung von Autobahntankstellen) die Autobahn benutzt werden muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.

    Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen nicht rechtfertigen.

    Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

    Das Lkw-Fahrverbot gilt insbesondere nicht für

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
    • den Transport von lebenden Bienen,
    • Schausteller und Schaustellerinnen.

     

    Hinweise für Sonstiges (091890114000): Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung - Antrag

    ID: L100042_202636.-172170

    Beschreibung

    Sie können online eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung oder eine Ausnahme vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung gemäß § 4 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Traunstein (LRA TS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1

    83278 Traunstein

    Postanschrift

    83276 Traunstein

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@traunstein.bayern

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=87331322433Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87331322433Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 861 58-0

    Fax: +49 861 58-9449

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
    • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • Fahrzeugpapiere

      Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird

    • sonstige Unterlagen

      im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere

    Voraussetzungen

    • Dringlichkeit des Transportes
    • Transport darf nicht mit Fahrzeugen möglich sein, die nicht unter das Verbot fallen
    • Transport muss zwingend auf die Benutzung der Verbotsstrecke angewiesen sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliches Verfahren

    Fristen

    keine

    Kosten

    Rahmengebühr von 10,20 € bis 179,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Sonstiges (091890114000): Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Traunstein am 14.10.2024

    Stichwörter

    Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English