Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen.

    Beschreibung

    Sonn- und Feiertagsfahrverbot

    Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.

    Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.

    Das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen wurde bereits im Jahre 1956 eingeführt. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen.

    Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.

    Ferienreiseverbot

    Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die selben, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Hinweise für Iphofen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Kitzingen

    Online-Dienst

    Straßenverkehrsbehörde - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW

    ID: L100042_83132.-106486

    Beschreibung

    Hier können Sie den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Kitzingen (LRA KT)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstr. 4

    97318 Kitzingen

    Postanschrift

    Kaiserstr. 4

    97318 Kitzingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@kitzingen.de

    De-Mail: lra@kitzingen.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=88775873410Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88775873410Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9321 928-0

    Fax: +49 9321 928-9999

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
    • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • Fahrzeugpapiere

      Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird

    • sonstige Unterlagen

      im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere

    Voraussetzungen

    Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Rahmengebühr 10,20 € bis 767,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Iphofen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Kitzingen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Kitzingen am 04.09.2024

    Stichwörter

    Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

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