Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen.
Beschreibung
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.
Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.
Das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen wurde bereits im Jahre 1956 eingeführt. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen.
Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.
Ferienreiseverbot
Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die selben, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Online-Dienst
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW beantragen
Beschreibung
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW beantragen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Online erledigen
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW beantragen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Abt. Straßenverkehr und Baustellen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Werner-von-Siemens-Straße 61
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.
Kontakt
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1692823299381Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-2084
Fax: +49 9131 86-1304
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
- Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Fahrzeugpapiere
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird
- sonstige Unterlagen
im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
Voraussetzungen
Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- §§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
- Schausteller- Ausnahmeverordnung (SchauAusnV)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 25.03.2024
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot