Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen.
Beschreibung
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.
Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.
Das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen wurde bereits im Jahre 1956 eingeführt. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen.
Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.
Ferienreiseverbot
Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die selben, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Landratsamt Bayreuth
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung - Antrag
Beschreibung
Sie können online eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung oder eine Ausnahme vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung gemäß § 4 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung beantragen.
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- Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung - Antrag
Sie können online eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung oder eine Ausnahme vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung gemäß § 4 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung beantragen.
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Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
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Telefon Festnetz: +49 921 728-0
Fax: +49 921 728-880
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
- Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Fahrzeugpapiere
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird
- sonstige Unterlagen
im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
Voraussetzungen
Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- §§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
- Schausteller- Ausnahmeverordnung (SchauAusnV)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Landratsamt Bayreuth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bayreuth am 12.12.2024
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot