Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen
Beschreibung
Die Altholzverordnung verpflichtet Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung dazu, vierteiljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Betreiber genügen diesen Untersuchungspflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen Behörde bekanntgegeben worden sind.
Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung von in der AltholzV vorgesehenen Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen")Online-Dienst
Altholz - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle zur Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen online
Beschreibung
Sie können die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden.
Online erledigen
- Altholz - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle zur Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen online
Sie können die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86177 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 9071-0
Fax: +49 821 9071-5556
Internet
erforderliche Unterlagen
- Benennung des oder der fachlich qualifizierten Laborleiter
siehe Fachmodul Abfall
- Gewerbezentralregisterauszug
für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter
- Führungszeugnis
für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter
- Nachweis über ausreichend räumliche und technische Laborausstattung
bei überregional tätigen Antragstellern, Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren und Protokoll der letzten Laboraudit durch die Akkreditierungsstelle
- Nachweise über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").
Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
- Verpflichtungserklärungen zur zukünftigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").
Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
- Verpflichtungserklärung, dem Beauftragten des Landesamts für Umwelt während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.
- Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch das Landesamt für Umwelt aufzubewahren.
- Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland
genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
Voraussetzungen
Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:
- zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 bis 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 und Anhang II Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
- Tarif-Nr. 8.I.0/56.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.05.2024