Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für AltholzbehandlungOnline erledigen

    Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen

    Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Altholzbehandlungsanlagen beauftragen müssen, um ihren aus der Altholzverordnung folgenden Pflichten zur Veranlassung bestimmter Untersuchungen bei Altholz zu genügen.

    Beschreibung

    Die Altholzverordnung verpflichtet Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung dazu, vierteiljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Betreiber genügen diesen Untersuchungspflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen Behörde bekanntgegeben worden sind.

    Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung von in der AltholzV vorgesehenen Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen")

    Online-Dienst

    Altholz - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle zur Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen online

    ID: L100042_17656

    Beschreibung

    Sie können die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bürgermeister-Ulrich-Str. 160

    86179 Augsburg

    Postanschrift

    86177 Augsburg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 9071-0

    Fax: +49 821 9071-5556

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Benennung des oder der fachlich qualifizierten Laborleiter

      siehe Fachmodul Abfall

    • Gewerbezentralregisterauszug

      für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter

    • Führungszeugnis

      für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter

    • Nachweis über ausreichend räumliche und technische Laborausstattung

      bei überregional tätigen Antragstellern, Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren und Protokoll der letzten Laboraudit durch die Akkreditierungsstelle

    • Nachweise über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").

      Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

    • Verpflichtungserklärungen zur zukünftigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").

      Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

    • Verpflichtungserklärung, dem Beauftragten des Landesamts für Umwelt während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.
    • Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch das Landesamt für Umwelt aufzubewahren.
    • Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland

      genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

    Voraussetzungen

    Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:

    • zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
    • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
    • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Gebühr für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Stelle im Sinne der Altholzverordnung: 21 bis 2100 €

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English