Gewerbeabfall; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen
Beschreibung
Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) beauftragen müssen, um ihren Verpflichtungen zur Veranlassung einer Fremdkontrolle zur Einhaltung bestimmter Anforderungen dieser Verordnung zu genügen.
Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betreiber von nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Anlagen zur Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen dazu, jährliche Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen dieser Verordnung an die Vorbehandlungsanlagen (§ 6) und an die Eigenkontrolle (§ 10) durchführen zu lassen. Diese Anlagenbetreiber genügen diesen Verpflichtungen grundsätzlich nur dann, wenn sie die Fremdkontrollen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen deutschen Behörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Umwelt) bekannt gegeben worden sind. Die Fremdkontrollen sind innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende durchzuführen.
Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").
Online-Dienst
Gewerbeabfall - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen online
Beschreibung
Online erledigen
- Gewerbeabfall - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen onlineSie können die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86177 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 9071-0
Fax: +49 821 9071-5556
Internet
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
für diejenigen vom Antragsteller benannten natürlichen Personen, die die Fremdkontollen eigenverantwortlich durchführen wollen
- Erklärung,
ob und inwiefern der Antragsteller Inhaber, bevollmächtigter Vertreter oder Angestellter von Unternehmen ist, die auch Vorbehandlungsanlagen betreiben, ob der Antragsteller Anteile an solchen Unternehmen besitzt, ob der Antragsteller solche Unternehmen in den letzten 2 Jahren beraten hat.
- Nachweise, die zum Beleg der Fachkunde geeignet sind,
die erforderlich ist für die Durchführung von Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen der Gewerbeabfallverodnung an die Verwertungsquote und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen (Prüfungszeugnisse, Diplome, besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, bisherige Überprüfungen, Referenzen, Gutachten etc.)
- Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland
genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
Voraussetzungen
Eine Stelle wird für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller
- zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 i.V.m. §§ 6 und 10 Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Tarif-Nr. 8.I.0/57.2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeich-nisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz )
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
21 bis 2100 €
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 03.05.2024
Stichwörter
Siedlungsabfälle, Bauabfälle und Abbruchabfälle