Ausnahmegenehmigung Rennen mit Kraftfahrzeugen ErteilungOnline erledigen

    Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung

    Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Der öffentliche Straßenraum wird in vielfältiger Weise genutzt. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Die StVO bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt. Entsprechende Erlaubnisse erteilen die Gemeinden bzw. die Landratsämter, kreisfreien Städte oder Großen Kreisstädte, bei überregionalen Veranstaltungen die Regierungen.

    In unserer Gesellschaft besteht vielfach der Wunsch, den öffentlichen Straßenraum auch im Rahmen von Veranstaltungen zu nutzen. Zu den Nutzungswünschen zählen neben Freizeitveranstaltungen auch die Brauchtumspflege.

    Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine Gemeindestraße handelt) kann das Landratsamt, die kreisfreie Stadt, die Große Kreisstadt oder die Gemeinde, entsprechende Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben.

    Bei überregionalen Veranstaltungen, also wenn sich diese auch auf das Gebiet anderer Bundesländer oder auf das benachbarte Ausland erstrecken oder mehr als drei bayerische Regierungsbezirke davon berührt werden, sind die Regierungen zuständig (siehe hierzu "Verwandte Themen": "Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine überregionale Veranstaltung").

    Es handelt sich bei den erlaubnisfähigen Veranstaltungen insbesondere um:

    • Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
    • Rennen mit Kraftfahrzeugen
    • Ralley-Sonderprüfungen
    • Oldtimer-Veranstaltungen
    • Radrennen
    • Triathlonveranstaltungen
    • Volksradfahren
    • Staffelläufe
    • Volkswanderungen
    • Umzüge (z. B. Festumzüge, Fasching)
    • Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Prozession)

    Die zuständige Erlaubnisbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen bestimmen. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.

    Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden, z. B. betreffend die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, den Brandschutz, Rettung- und Fluchtwegekonzept, Jugendschutz oder die Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes.

    Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa Straßenfeste oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen, um den Veranstaltungsbereich herum.

    Kontaktieren Sie bei Veranstaltungen auf oder mit Auswirkungen auf öffentlichen Straßen so früh wie möglich Ihre Gemeinde bzw. Ihre Kreisverwaltungsbehörde. Dort hilft man Ihnen hinsichtlich der Frage, ob bzw. welcher Erlaubnis es im konkreten Fall bedarf, weiter.

    Online-Dienste

    Verkehr - Antrag auf Erlaubnis bei Umzügen

    ID: L100042_78860.-103451

    Beschreibung

    Sie können eine Erlaubnis zur Überschreitung des Gemeingebrauchs öffentlichen Verkehrsgrundes bei Umzügen gem. § 29 Abs. 2 StVO online beantragen.

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    Verkehr - Anzeige einer Wallfahrt

    ID: L100042_78861.-103451

    Beschreibung

    Anzeige einer Wallfahrt nach § 29 Abs. 2 StVO und Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

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    Verkehr - Erlaubnis Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsgrund

    ID: L100042_78603.-103451

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Dingolfing-Landau - Verkehrswesen (LRA DGF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Stadt 1

    84130 Dingolfing

    Postfachadresse

    Postfach 1420

    84125 Dingolfing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: verkehrswesen@landkreis-dingolfing-landau.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3530874060511Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8731 87-0

    Fax: +49 8731 87-100

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Teilnehmerlisten (falls vorhanden)
    • Streckenpläne
    • Terminpläne
    • Veranstaltererklärung (nach bundeseinheitlichem Formblatt)
    • Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (nach bundeseinheitlichem Formblatt)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Je nach Umfang der Veranstaltung 10,20 bis zu 2301,00 Euro.

    Je nach Umfang der Veranstaltung und der Auflagen kommen auf den Veranstalter noch Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen z. B. für Verkehrsbeschilderung, auch Ausschilderung von Umleitungsstrecken, zu. Eine generelle Aussage zu deren Höhe ist im Voraus nicht möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern die Veranstaltung als "Sport / Spiel" einzustufen ist (evtl. Fahrten mit Inline-Skates), ist dies nach § 31 StVO auf der Fahrbahn verboten. Im Zuge der Genehmigung der Gesamtveranstaltung kann auch eine Befreiung vom Fahrbahnbenutzungsverbot ausgesprochen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Stichwörter

    Bladenight, Events, Faschingsumzug, Freizeitveranstaltungen, Fußmärsche, Inlineskating, Marathonlauf, Märkte, motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern, Motorsportveranstaltungen, nutzen, Nutzung, Oldtimer-Veranstaltungen, Prozessionen, Radrennen, Ralley, Rennen mit Kraftfahrzeugen, Staffelläufe, Straßenfeste, Straßensperren, Traditionsveranstaltungen, Triathlonveranstaltungen, Umzug, Umzüge, Volkslauf, Volksläufe, Volksmarsch, Volksmärsche, Volksradfahren, Volkswandern, Wallfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English