Sonn- und FeiertagsausnahmenOnline erledigen

    Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes

    An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können hiervon Befreiungen erteilen.

    Beschreibung

    Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:

    • Neujahr
    • Heilige Drei Könige (Epiphanias)
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • der 1. Mai
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam
    • der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
    • Allerheiligen
    • Erster Weihnachtstag
    • Zweiter Weihnachtstag

    Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag.

    In der Stadt Augsburg ist gesetzlicher Feiertag außerdem der 8. August (Friedensfest).

    An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

    Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:

    • alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
    • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
    • Treibjagden.

    Die Verbote gelten nicht

    • für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
    • für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
    • für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
    • für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.

    Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.
    Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.

    Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:

    • Aschermittwoch
    • Gründonnerstag
    • Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
    • Karsamstag
    • Allerheiligen
    • Volkstrauertag
    • Totensonntag
    • Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
    • Heiliger Abend

    Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

    Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:

    • Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
    • Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
    • An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.

    Die israelitischen Feiertage

    • Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
    • Wochenfest (zwei Tage),
    • Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
    • Neujahrsfest (zwei Tage),
    • Versöhnungstag (ein Tag)

    sind wie folgt geschützt:

    • Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.
    • Die bekenntniszugehörigen Schüler an Schulen aller Gattungen haben unterrichtsfrei!
    • Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

    Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.

    Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung der Befreiung von Verboten des Feiertagsgesetzes

    ID: L100042_141853.-140023

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Befreiung nach Art. 5 Feiertagsgesetz (FTG) online beantragen.

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    Vertrauensniveau

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    Ansprechpartner

    Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwabacher Straße 170

    90763 Fürth

    Postfachadresse

    Postfach

    90744 Fürth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Die Abteilung Gewerbe- und Wirtschaftsrecht des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz kann aktuell nur nach vorheriger telefonischer oder Online-Terminvereinbarung aufgesucht werden.


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: oa@fuerth.de

    De-Mail: info@fuerth.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3307424063523Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 974-1485

    Fax: +49 911 974-1456

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    erforderliche Unterlagen

    • Befreiungsantrag

      Die konkret erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Gemeinde

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:

    • Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
    • Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.

    Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.03.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 11.10.2023

    Stichwörter

    Feiertag, Feiertage, Feiertagsschutz, öffentlich bemerkbare Arbeiten, Ruhestörung, Sonntag, Sonntage, Sonntagsschutz, Sonn- und Feiertage

    Sprachversion

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