Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Beschreibung
Gegenüber der Straftat ist die Ordnungswidrigkeit ein Unrechtstatbestand minderen Gewichts. Sie wird in einem Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag verfolgt. Dieses kann aber in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten münden.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.
Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen - als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid - eine Verwarnung aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig entrichtet. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze selbst, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 36 und § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.
Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen eine Verwarnung als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.
Hinweise für München: Ergänzung: Landeshauptstadt München
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Lärmbelästigung/Ruhestörung durch Nachbarschaftslärm
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- Lärmbelästigung/Ruhestörung durch NachbarschaftslärmZum Thema Lärm gibt es unterschiedliche Vorschriften und Zuständigkeiten. Einen Überblick erhalten Sie beim Gesundheitsreferat.
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Verwarnungs- und Bußgeldverfahren Straßenverkehr
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- Verwarnungs- und Bußgeldverfahren StraßenverkehrMit diesem Formular können Sie Kontakt zu der Kommunalen Verkehrsüberwachung des Kreisverwaltungsreferats München aufnehmen. Diese Form der Kontaktaufnahme ist für eilige Angelegenheiten nicht geeignet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an die Kommunale Verkehrsüberwachung.
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Zeugen- und Betroffenenanhörung online
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- Zeugen- und Betroffenenanhörung onlineSie haben ein Schreiben der Bußgeldstelle erhalten und sind als Zeug*in oder beschuldigte Person im Fall einer Ordnungswidrigkeit (Taubenfütterung, Lärmbelästigung) benannt worden? Hier haben Sie die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Bitte halten Sie auch das Schreiben der Bußgeldstelle bereit, um Fragen zu beantworten.
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Voraussetzungen
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und haben laut Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit Einspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt.
Über das Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend.
Verfahrensablauf
Sie können gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Über den Einspruch entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt.
Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht nicht widersprechen.
Daneben kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 EUR verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.
Wird nicht durch Beschluss entschieden, so bestimmt das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.
Fristen
Kosten
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße.
Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 27.03.2024
Hinweise für München: Ergänzung: Landeshauptstadt München
Fachlich freigegeben durch Landeshauptstadt München am 10.10.2023