Hundesteuer Anmeldung / Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

    Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

    Beschreibung

    Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

    Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

    Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

    Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

    In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

    Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

    Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg

    Online-Dienste

    Hundehaltung (Hundesteuer); Anzeige

    ID: L100042_4136.-35110

    Beschreibung

    Wenn Sie einen neuen Hund halten oder aus einer anderen Gemeinde nach Augsburg zugezogen sind, müssen Sie den Hund bei der Stadt Augsburg anmelden. Sie können dabei oder nachträglich auch einen Antrag auf Befreiung von oder Ermäßigung der Hundesteuer stellen. Wenn Sie Ihren Hund mittlerweile nicht mehr halten oder aus Augsburg mit Ihrem Hund in eine andere Gemeinde umgezogen sind, können Sie den Hund abmelden.

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    • Hundehaltung (Hundesteuer); Anzeige
      Wenn Sie einen neuen Hund halten oder aus einer anderen Gemeinde nach Augsburg zugezogen sind, müssen Sie den Hund bei der Stadt Augsburg anmelden. Sie können dabei oder nachträglich auch einen Antrag auf Befreiung von oder Ermäßigung der Hundesteuer stellen. Wenn Sie Ihren Hund mittlerweile nicht mehr halten oder aus Augsburg mit Ihrem Hund in eine andere Gemeinde umgezogen sind, können Sie den Hund abmelden.

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    Sprache

    Deutsch

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    Hundesteuermarke (Verlust); Meldung

    ID: L100042_138206.-35110

    Beschreibung

    Wenn Sie die Hundesteuermarke Ihres Hundes verloren haben, muss eine Ersatzmarke beantragt werden.

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Augsburg - Stadtkämmerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2A

    86150 Augsburg

    Postanschrift

    Rathausplatz 2A

    86150 Augsburg

    Kontakt

    E-Mail: finanzverw.stadt@augsburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9495754328529Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 324-9004

    Fax: +49 821 324-9014

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    • Hundesteuersatzung der Gemeinde

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

    Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Augsburg am 04.09.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Kampfhundesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English