Hundesteuer Anmeldung / Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

    Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

    Beschreibung

    Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

    Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

    Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

    Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

    In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

    Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

    Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg

    Online-Dienste

    Steuern & Abgaben Nürnberg - Hundesteuer Abmeldung

    ID: L100042_15230.-48328

    Beschreibung

    Ein Hund kann vom Halter online abgemeldet werden, wenn das Tier verendet, eingeschläfert oder entlaufen ist, ins Tierheim verbracht oder an einem anderen Ort gehalten wird.
    Dies ist innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

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    • Steuern & Abgaben Nürnberg - Hundesteuer Abmeldung

      Ein Hund kann vom Halter online abgemeldet werden, wenn das Tier verendet, eingeschläfert oder entlaufen ist, ins Tierheim verbracht oder an einem anderen Ort gehalten wird.
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    Steuern & Abgaben Nürnberg - Hundesteuer Anmeldung

    ID: L100042_15229.-48328

    Beschreibung

    Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet, die älter als vier Monate ist. Nach der Anmeldung online erhalten Sie 
    Hundesteuerbescheid und -marke auf dem Postweg.

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    Steuern und Abgaben Nürnberg - Ersatz Hundesteuermarke

    ID: L100042_70500.-48328

    Beschreibung

    Sie können Antrag auf Erteilung einer neuen Hundesteuermarke (Hundesteuer) online beantragen.

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    Steuern und Abgaben Nürnberg - Hundesteuer Ermäßigung "Nürnberg Pass"

    ID: L100042_37188.-48328

    Beschreibung

    Inhaber*innen eines "Nürnberg Pass" können einen Antrag auf Steuerermäßigung nach § 7 Abs.1 Nr. 4 HStS stellen.

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    Ansprechpartner

    Stadt Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    90403 Nürnberg

    Postanschrift

    Fünferplatz 2

    90403 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stadt.nuernberg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=40553755388Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40553755388Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 231-0

    Fax: +49 911 231-4144

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    • Hundesteuersatzung der Gemeinde

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

    Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Nürnberg am 18.09.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Kampfhundesteuer

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