Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes
Beschreibung
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Das Halten von über vier Monate alten Hunden unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Hundehaltung begonnen hat. Wird ein Hund also nicht das ganze Jahr gehalten, wird die Hundesteuer in entsprechenden Teilbeträgen
festgesetzt.
Die Steuerpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Online-Dienste
Hundesteuer abmelden
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Hundesteuer anmelden
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SEPA-Lastschriftmandat online erteilen
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Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Abt. Gemeindesteuern
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Nägelsbachstraße 38
91051 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: steuern@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/142748195638Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-2319
Fax: +49 9131 86-2692
Rechtsgrundlage(n)
- Hundesteuersatzung der Gemeinde
- Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Anmeldung
Die schriftliche Anmeldung zur Hundesteuer hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Die Anmeldung zur Hundesteuer können Sie online ausfüllen und absenden. Alternativ können Sie das eFormular für die Anmeldung zur Hundesteuer verwenden.
Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates für die Einziehung der Hundesteuer ist freiwillig .
Abmeldung
Die schriftliche Abmeldung zur Hundesteuer hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
Bei Besitzwechsel ist der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben.
Für verstorbene Hunde ist eine Tierarztbescheinigung oder ähnliches vorzulegen.
Die Abmeldung von der Hundesteuer können Sie online ausfüllen und absenden.
Alternativ können Sie das eFormular für die Abmeldung von der Hundesteuer verwenden.
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.
Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.
Kosten
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 23.05.2024
Stichwörter
Hund anmelden, Kampfhundesteuer