Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes
Beschreibung
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Hinweise für Sonstiges (094770157000): Ergänzung: Markt Thurnau
Online-Dienste
Hundesteuer - Abmeldung eines Hundes
Beschreibung
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- Hundesteuer - Abmeldung eines HundesSie können die Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer wegen z. B. Umzug, Verendung oder Besitzerwechsel online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Hundesteuer - Anmeldung eines Hundes
Beschreibung
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- Hundesteuer - Anmeldung eines HundesSie können einen über 4 Monate alten Hund für die Erhebung der Hundesteuer online anmelden.
Vertrauensniveau
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Hundesteuer - Antrag auf Befreiung
Beschreibung
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- Hundesteuer - Antrag auf BefreiungSie können eine Befreiung von der Hundesteuer online beantragen. In der Hundesteuersatzung des Marktes Thurnau sind die Tatbestände aufgeführt, die eine Befreiung von der Hundesteuer ermöglichen.
Vertrauensniveau
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Hundesteuer - Antrag auf Ermäßigung
Beschreibung
Sie können eine Ermäßigungen bei der Hundesteuer online beantragen. Diese kann beantragt werden, wenn Hunde in Einöden oder Weilern gehalten werden oder von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden.
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- Hundesteuer - Antrag auf Ermäßigung
Sie können eine Ermäßigungen bei der Hundesteuer online beantragen. Diese kann beantragt werden, wenn Hunde in Einöden oder Weilern gehalten werden oder von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden.
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Ansprechpartner
Markt Thurnau
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 40
95347 Thurnau
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@thurnau.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=39663239739Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39663239739Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9228 951-0
Fax: +49 9228 951-51
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Hundesteuersatzung der Gemeinde
- Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Rechtsbehelf
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.
Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Hinweise für Sonstiges (094770157000): Ergänzung: Markt Thurnau
Fachlich freigegeben durch Markt Thurnau am 30.06.2024
Stichwörter
Hund anmelden, Kampfhundesteuer