Hundesteuer AnmeldungOnline erledigen

    Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

    Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

    Beschreibung

    Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

    Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

    Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

    Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

    In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

    Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

    Online-Dienste

    Abmeldung von der Hundesteuer

    ID: L100042_193255.-148978

    Beschreibung

    Sie können das Ende des Besitzes eines Hundes (durch Verkauf, Tod des Tieres, etc.) zur Abmeldung der Zahlung der Hundesteuer online melden.

    Online erledigen

    • Abmeldung von der Hundesteuer
      Sie können das Ende des Besitzes eines Hundes (durch Verkauf, Tod des Tieres, etc.) zur Abmeldung der Zahlung der Hundesteuer online melden.

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    Anmeldung zur Hundesteuer

    ID: L100042_194708.-148978

    Beschreibung

    Sie können den neuen Besitz eines (weiteren) Hundes zur Zahlung der Hundesteuer online anmelden.

    Online erledigen

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Flossenbürg

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenstaufenstraße 24

    92696 Flossenbürg

    Postanschrift

    Hohenstaufenstraße 24

    92696 Flossenbürg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@flossenbuerg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=18330755556Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/18330755556Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9603 9206-0

    Fax: +49 9603 9206-25

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    • Hundesteuersatzung der Gemeinde

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

    Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.03.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Kampfhundesteuer

    Sprachversion

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