Hundesteuer Anmeldung / Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

    Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

    Beschreibung

    Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

    Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

    Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

    Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

    In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

    Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

    Hinweise für Sonstiges (092750114000): Ergänzung: Gemeinde Aldersbach

    Online-Dienst

    Antrag zur Hundesteuer (An- und Abmeldung)

    ID: L100042_55102.-88056

    Beschreibung

    Jeder Halter eines Hundes ist zur An- und Abmeldung zur Hundesteuer verpflichtet. Für die Entrichtung der Gebühren können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Benötigte Unterlagen für Anmeldung: • ggf. Steuernummer bei Zuzug aus anderer Gemeinde • ggf. Bankverbindung bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren Benötigte Unterlagen für Abmeldung: • FAD (Finanzadresse laut Steuerbescheid) • Bescheinigung des Tierarztes bei Ableben des Hundes • Nummer der Hundesteuermarke

    Online erledigen

    • Antrag zur Hundesteuer (An- und Abmeldung)
      Jeder Halter eines Hundes ist zur An- und Abmeldung zur Hundesteuer verpflichtet. Für die Entrichtung der Gebühren können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Benötigte Unterlagen für Anmeldung: • ggf. Steuernummer bei Zuzug aus anderer Gemeinde • ggf. Bankverbindung bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren Benötigte Unterlagen für Abmeldung: • FAD (Finanzadresse laut Steuerbescheid) • Bescheinigung des Tierarztes bei Ableben des Hundes • Nummer der Hundesteuermarke

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Gemeinde Aldersbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterplatz 1

    94501 Aldersbach

    Postanschrift

    Klosterplatz 1

    94501 Aldersbach

    Kontakt

    E-Mail: info@aldersbach.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=09219941492Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09219941492Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8543 9610-0

    Fax: +49 8543 9610-30

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    • Hundesteuersatzung der Gemeinde

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

    Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Hinweise für Sonstiges (092750114000): Ergänzung: Gemeinde Aldersbach

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Aldersbach am 30.07.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Kampfhundesteuer

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English