Hundesteuer Anmeldung / Hundesteuer Abmeldung

    Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

    Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

    Beschreibung

    Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

    Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

    Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

    Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

    In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

    Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Online-Dienst

    Hundesteuer, An- und Abmeldung eines Hundes

    ID: L100042_70225.-97011

    Beschreibung

    Hier können Sie online einen Hund bei der Stadt Rosenheim an- oder abmelden. Außerdem können Sie eine neue Hundemarke beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Rosenheim - 202 - Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Königstr. 24

    83022 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 1209

    83013 Rosenheim

    Öffnungszeiten


    Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erreichbarkeit telefonisch oder per E-Mail: Montag – Donnerstag, 08:00 – 12:30 und 13:30 – 17:00 Uhr, Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: steuern@rosenheim.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/631291814895Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 365-1245

    Fax: +49 8031 365-2008

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Die Hundesteuer wird für jeden über vier Monate alten Hund, der in mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten gehalten wird, als Jahressteuer festgesetzt. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Hundesteuersatzung der Gemeinde

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Die Anmeldung bzw. Abmeldung Ihres Hundes, aber auch Änderungen (z.B. Adressänderung bei Umzug) sind unverzüglich (binnen von zwei Wochen) bei dem Sachgebiet Steuern der Stadt Rosenheim vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Hund bei Umzug nicht gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung beim Einwohnermeldeamt um- bzw. abgemeldet wird. Bei Umzug ist daher immer zusätzlich eine Änderungsmitteilung an das Sachgebiet Steuern notwendig.

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

    Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Die Hundesteuer ist jedes Jahr zum 15.01. zu entrichten, abweichend davon finden Sie bei Neuanmeldung Ihres Hundes die Fälligkeit in dem Hundesteuerbescheid (einen Monat nach Bekanntgabe).

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Wir sind bemüht, Ihren Antrag binnen weniger Tage zeitnah zu bearbeiten. In Ausnahmesituationen kann sich die Bearbeitung jedoch leider verzögern. Wir bitten daher von Rückfragen zum Bearbeitungstand für einen Zeitraum von vier Wochen Abstand zu nehmen.

    Kosten

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund 60 Euro pro Jahr.

    Für Kampfhunde beträgt die Hundesteuer 400 Euro pro Jahr.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim

    Fachlich freigegeben durch Stadt Rosenheim am 16.02.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Kampfhundesteuer

    Sprachversion

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