Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes
Beschreibung
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Online-Dienst
Hundesteuer, An- und Abmeldung eines Hundes
Beschreibung
Online erledigen
- Hundesteuer, An- und Abmeldung eines HundesHier können Sie online einen Hund bei der Stadt Rosenheim an- oder abmelden. Außerdem können Sie eine neue Hundemarke beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Rosenheim - 202 - Steuern
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1209
83013 Rosenheim
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erreichbarkeit telefonisch oder per E-Mail: Montag – Donnerstag, 08:00 – 12:30 und 13:30 – 17:00 Uhr, Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: steuern@rosenheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/631291814895Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8031 365-1245
Fax: +49 8031 365-2008
Internet
Voraussetzungen
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Rechtsgrundlage(n)
- Hundesteuersatzung der Gemeinde
- Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
- Hundesteuersatzung der Stadt RosenheimHundesteuersatzung vom 15. Dezember 2005 (zuletzt geändert am 05.12.2016)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Die Anmeldung bzw. Abmeldung Ihres Hundes, aber auch Änderungen (z.B. Adressänderung bei Umzug) sind unverzüglich (binnen von zwei Wochen) bei dem Sachgebiet Steuern der Stadt Rosenheim vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Hund bei Umzug nicht gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung beim Einwohnermeldeamt um- bzw. abgemeldet wird. Bei Umzug ist daher immer zusätzlich eine Änderungsmitteilung an das Sachgebiet Steuern notwendig.
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.
Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Kosten
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund 60 Euro pro Jahr.
Für Kampfhunde beträgt die Hundesteuer 400 Euro pro Jahr.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Hinweise für Rosenheim: Ergänzung: Stadt Rosenheim
Fachlich freigegeben durch Stadt Rosenheim am 16.02.2024
Stichwörter
Hund anmelden, Kampfhundesteuer