Langzeitlager; Beantragung der Bestimmung als Sachverständige/-r
Beschreibung
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erfüllt sind.
Wer als Sachverständiger tätig werden will, bedarf einer behördlichen Zulassung. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Bei ausländischen Antragstellern sind je nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit (vgl. "Voraussetzungen") auf andere Weise nachgewiesen werden.
Entfällt die Genehmigungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Sachverständige Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor der Tätigkeitsaufnahme in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Eine Abwicklung oder weitere Beratung über den zuständigen Einheitlichen Anspechpartner ist in diesem Fall nicht möglich.
Online-Dienst
Langzeitlager - Beantragung der Zulassung als Sachverständige/r online
Beschreibung
Online erledigen
- Langzeitlager - Beantragung der Zulassung als Sachverständige/r onlineSie können die Zulassung als Sachverständige/r für Langzeitlager auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86177 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 9071-0
Fax: +49 821 9071-5556
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Amtliches Führungszeugnis
- Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde
- Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation, z.B. aufgrund der Berufsausübung
- Nachweis über Kenntnisse im Bereich der Begutachtung und Überwachung von Deponien und Langzeitlagern
- Nachweis über Teilnahme am Lehrgang für die Fachkunde auf Deponie
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)Stilllegung und Nachsorge
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
(Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kostengesetzes, Tarif-Nr. 8.I.0/51.11 der Anlage zu § 1 der bayerischen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.11.2023
Stichwörter
deponielager, deponielangzeitlager, deponien, mülldeponie, mülldeponielager, müllhalde, müllkippe