Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung
Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung.
Beschreibung
Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung, die zur Erlangung der Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder –anhängern, elektrischen Schaltanlagen, als auch an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, erforderlich ist.
Um folgende Arbeiten ausführen zu dürfen benötigen die durchführenden Personen eine Sachkundebescheinigung für
- Tätigkeiten an ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
- Rückgewinnung an Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten,
- Tätigkeiten an ortsfesten elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder
- Tätigkeiten an Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerlöschern, die fluorierte Treibhausgase enthalten,
- Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern oder
- Tätigkeiten an Kälteanlagen in sonstigen Kraftfahrzeugen sowie an anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen.
Für die Tätigkeiten der Anstriche eins bis drei sowie fünf ist für die Erlangung der Sachkundebescheinigung jeweils eine erfolgreich absolvierte, befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung Voraussetzung. Im Einzelfall können die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern Personen von dieser Voraussetzung befreien.
Zuständige Stellen: Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern
Die zuständige Stelle teilt mit, welche Unterlagen erforderlich sind. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall.
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Online-Dienst
Beantragung der Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung
Beschreibung
Online erledigen
- Beantragung der Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen AusbildungSie können die Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110355
93016 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@regensburg.ihk.de
De-Mail: info@ihk-regensburg.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/742966449723Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5694-0
Fax: +49 941 5694-279
Internet
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Adresse
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Postanschrift
Nikolastraße 10
94032 Passau
Kontakt
E-Mail: info@hwkno.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9950615212110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 851 5301-0
Internet
Voraussetzungen
Beispielsweise:
- Nachweis einer vergleichbare Qualifizierung für technische oder handwerkliche Tätigkeiten
- Eintragung in Handwerksrolle
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
Fristen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 18.10.2024
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz am 31.10.2024