Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle
Beschreibung
Die Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Der Antrag nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) soll formlos und schriftlich mit Daten des Antragsstellers erfolgen:
- Nennung der Ausbildungssstätte/des Unternehmens
- Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen
- Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer
- Ausstattung
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen (EU) 2015/2067 (alt: VO (EG) Nr. 303/2008), (EG) Nr. 304/2008, 2015/2066 (alt: VO (EG) Nr. 305/2008) und (EG) Nr. 306/2008; Ausbildungskonzept/Trainingsprogramm gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
- Muster-Sachkundebescheinigung
Online-Dienst
Chemikalien-Klimaschutz - Beantragung der Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle online
Beschreibung
Online erledigen
- Chemikalien-Klimaschutz - Beantragung der Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle onlineSie können die Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle gemäß § 5 Abs. 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86177 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 9071-0
Fax: +49 821 9071-5556
Internet
erforderliche Unterlagen
- Prüf-/Zertifizierungsstelle
Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind an-zugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein.
- Nachweise für Prüfer/Zertifizierer
Ausbildung, Qualifikation, laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer in der Branche bzw. Trainerpass, Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten
- Ausstattung
Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment).
- Prüfkatalog
Umfangreiche Aufstellung zum Wissenstest der im Anhang der Kommissionverordnungen geforderten fachlichen Mindestkenntnisse zum Nachweis der Personal-Sachkunde. Für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich.
- Prüfungsordnung
z. B. Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
- Ausbildungsbescheinigung - Sachkundenachweis / Zertifikat
Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.
Voraussetzungen
Die Anerkennung erhält, wer
- die Abfrage der erforderlichen Kenntnisse der im Anhang aufgelisteten zeitlichen und inhaltlichen Gewichtung in den Prüfplänen der Verordnungen (EU) 2015/2067 (alt: VO (EG) Nr. 303/2008), (EG) Nr. 304/2008, (EU) 2015/2066 (alt VO (EG) Nr. 305/2008), und (EG) Nr. 306/2008 nachvollziehbar umsetzt,
- entsprechend der jeweiligen Branche fachlich kompetente Prüfer/Zertifizierer nachweist und
- über das Equipment verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und WärmepumpenFassung vom 18.11.2015
- Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen ZertifikateFassung vom 03.04.2008
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen ZertifikateFassung vom 03.04.2008
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnenFassung vom 18.11.2015
- Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen ZertifikateFassung vom 03.04.2008
- Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen ZertifikateFassung vom 23.04.2008
- Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten KraftfahrzeugenFassung vom 03.04.2008
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006Fassung vom 20.5.2014
Rechtsbehelf
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.01.2024
Stichwörter
Antragsstellungsverfahren, Schulungsstätten, Ausbildungsstätten, Bescheinigungsstellen