Elektrofischerei; Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt
- zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
- bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
- zur Gewässerbewirtschaftung,
- zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elekrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen zu führen.
Der Berechtigungsschein wird befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.
Hinweise für Neustadt a.d.Waldnaab: Ergänzung: Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab
Online-Dienst
Antrag auf Erlaubnis zur Elektrofischerei
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Erlaubnis zur ElektrofischereiSie können die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs unter Anwendung von elektrischem Strom nach § 19 AVBayFiG online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bezirk Oberpfalz
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100165
93001 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/71442661384Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Voraussetzungen
Der Berechtigungsschein zur Ausübung der Elektrofischerei wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
- nachweist, dass der Elektrofischer einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
- einen gültigen Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät vorlegt
- und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, deren Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 10.000 Euro für Vermögensschäden beträgt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Elektrofischerei kann entweder bei den Kreisverwaltungsbehörden oder bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt werden.
Wird der Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt, leitet diese den Antrag zur Stellungnahme an die Fischereifachberatung beim Bezirk weiter. Anschließend prüft der Bezirk als Sachverständige gemäß Art. 62 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) den Antrag und erstellt ein fischereifachliches Gutachten, in dem meist auch eine Auflagenliste für die Durchführung der Elektrofischerei vorgegeben wird.
Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt anschließend auf Basis dieses Gutachtens einen Bescheid. Wird der Antrag direkt bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt, wird der Antrag zusammen mit der Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Der Kreisverwaltungsbehörde oder der Fischereifachberatung des Bezirks sind auf Verlangen Aufzeichnungen (z. B. Fangmeldungen) zu übermitteln.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024
Hinweise für Neustadt a.d.Waldnaab: Ergänzung: Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab am 27.03.2024
Stichwörter
Elektrofischereischein