Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
Beschreibung
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
- Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
- Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
- Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.
Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Online-Dienst
Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb von Pulver nach § 27 Abs. 1 SprengG
Beschreibung
Online erledigen
- Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb von Pulver nach § 27 Abs. 1 SprengGSie können eine Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb von Pulver nach § 27 Abs. 1 SprengG online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Fürth (LRA FÜ)
Adresse
Hausanschrift
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Postfach 1407
90507 Zirndorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-fue.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=02887002407Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/02887002407Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 9773-0
Fax: +49 911 9773-1113
Internet
Regierung von Mittelfranken - Dezernat 21 - Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
90336 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3109286368101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 928-2900
Fax: +49 911 928-2999
Internet
Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern (Reg OFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8119168071116Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-1397
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
- Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:
- Zuverlässigkeit
- Persönliche (und körperliche) Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Rechtsbehelf
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Kosten können variieren.
Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024
Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 10.06.2024
Stichwörter
Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein