Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung / Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung / Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins

    Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

    Beschreibung

    In der Regel dürfen nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.

    Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.

    Zuständige Behörden:

    • Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
    • Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
    • Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.

    Hinweise für Wunsiedel i.Fichtelgebirge: Ergänzung: Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge

    Online-Dienst

    Sprengstoffrecht - Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum nicht-gewerblichen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

    ID: L100042_75697.-101421

    Beschreibung

    Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Daher dürfen in der Regel nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind. Sie können den Antrag online übermitteln.

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    Regierung von Oberfranken - Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen (Reg OFr)

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    Oberer Bürglaß 34-36

    96450 Coburg

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    Postfach 1754

    96407 Coburg

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    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Im Hinblick auf die Außendiensttätigkeit der Beamten bitten wir einen Termin zu vereinbaren.
    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: poststelle@landkreis-wunsiedel.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9510693746420Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Postfach 110165

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    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
    • Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:

    • Zuverlässigkeit
    • Persönliche (und körperliche) Eignung
    • Fachkunde
    • Mindestalter von 21 Lebensjahren
    • (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag auf Ausstellung / Verlängerung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheins sollte rechtzeitig gestellt werden, weil im Zuge des Verfahrens Zuverlässigkeit, Eignung und Bedürfnis überprüft werden müssen.

    Kosten

    Die Kosten können variieren.

    Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024

    Hinweise für Wunsiedel i.Fichtelgebirge: Ergänzung: Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge am 03.07.2024

    Stichwörter

    Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein

    Sprachversion

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