Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
Beschreibung
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
- Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
- Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
- Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.
Hinweise für Tirschenreuth: Ergänzung: Landratsamt Tirschenreuth
Online-Dienst
Waffenrecht - Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis zum nichtgewerblichen Erwerben, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen
Beschreibung
Online erledigen
- Waffenrecht - Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis zum nichtgewerblichen Erwerben, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen StoffenSie können die Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis zum nichtgewerblichen Erwerben, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) online beantragen. Bürgerkonto Login (BayernID)
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Tirschenreuth (LRA TIR)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1249
95634 Tirschenreuth
Kontakt
E-Mail: poststelle@tirschenreuth.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=86664660432Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/86664660432Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9631 88-0
Fax: +49 9631 2391
Internet
Regierung der Oberpfalz - Dezernat 21 - Bauarbeiterschutz, Sprengwesen (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0508286025102Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1799
Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern (Reg OFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8119168071116Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-1397
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
- Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:
- Zuverlässigkeit
- Persönliche (und körperliche) Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Rechtsbehelf
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Kosten können variieren.
Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024
Hinweise für Tirschenreuth: Ergänzung: Landratsamt Tirschenreuth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Tirschenreuth am 09.11.2024
Stichwörter
Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein