Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung / Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung / Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins

    Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

    Beschreibung

    In der Regel dürfen nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.

    Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.

    Zuständige Behörden:

    • Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
    • Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
    • Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.

    Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen

    Online-Dienste

    Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen von Patronenhülsen

    ID: L100042_202961.-172364

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    Die Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen von Patronenhülsen kann online übermittelt werden.

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    Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Böllern

    ID: L100042_202959.-172364

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    Die Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Böllern kann online übermittelt werden.

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    Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Vorderladerwaffen

    ID: L100042_202960.-172364

    Beschreibung

    Sie können die Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Vorderladerwaffen kann online übermittelt werden.

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    Sprengstoffrecht - Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

    ID: L100042_203051.-172364

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    Sprengstoffrecht - Mitteilung einer wesentlichen Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

    ID: L100042_203054.-172364

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    Sprengstoffrecht - Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

    ID: L100042_203053.-172364

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Regen (LRA REG)

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    Hausanschrift

    Poschetsrieder Str. 16

    94209 Regen

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    94202 Regen

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    80534 München

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    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 89 2176-2914

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    Regierung von Niederbayern - Dezernat 21 – Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg NB)

    Adresse

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    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

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    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8303723618116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

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    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
    • Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:

    • Zuverlässigkeit
    • Persönliche (und körperliche) Eignung
    • Fachkunde
    • Mindestalter von 21 Lebensjahren
    • (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag auf Ausstellung / Verlängerung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheins sollte rechtzeitig gestellt werden, weil im Zuge des Verfahrens Zuverlässigkeit, Eignung und Bedürfnis überprüft werden müssen.

    Kosten

    Die Kosten können variieren.

    Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024

    Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Regen am 23.10.2024

    Stichwörter

    Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein

    Sprachversion

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