Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
Beschreibung
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
- Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
- Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
- Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.
Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen
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Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen von Patronenhülsen
Beschreibung
Die Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen von Patronenhülsen kann online übermittelt werden.
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- Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen von Patronenhülsen
Die Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Laden bzw. Wiederladen von Patronenhülsen kann online übermittelt werden.
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Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Böllern
Beschreibung
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- Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit BöllernDie Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Böllern kann online übermittelt werden.
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Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Vorderladerwaffen
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- Sprengstoffrecht - Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit VorderladerwaffenSie können die Bescheinigung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Schießen mit Vorderladerwaffen kann online übermittelt werden.
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Sprengstoffrecht - Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
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- Sprengstoffrecht - Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengstoffgesetzSie können die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz online beantragen.
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Sprengstoffrecht - Mitteilung einer wesentlichen Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
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- Sprengstoffrecht - Mitteilung einer wesentlichen Änderung einer Erlaubnis nach § 27 SprengstoffgesetzSie können eine wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz online mitteilen.
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Sprengstoffrecht - Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
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Ansprechpartner
Landratsamt Regen (LRA REG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1220
94202 Regen
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=81998026425Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/81998026425Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9921 601-0
Fax: +49 9921 601-100
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Regierung von Niederbayern - Dezernat 21 – Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8303723618116Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
- Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:
- Zuverlässigkeit
- Persönliche (und körperliche) Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Rechtsbehelf
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Kosten können variieren.
Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024
Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Regen am 23.10.2024
Stichwörter
Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein