Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung / Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung / Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins

    Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

    Beschreibung

    In der Regel dürfen nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.

    Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.

    Zuständige Behörden:

    • Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
    • Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
    • Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.

    Hinweise für Altötting: Ergänzung: Landratsamt Altötting

    Online-Dienste

    Antrag auf Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

    ID: L100042_148901.-146121

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    Antrag auf Verlängerung der Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

    ID: L100042_148902.-146121

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G22 – Sprengwesen (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

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    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: DezernatG22@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8335043359385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

    Fax: +49 89 2176-3102

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    Landratsamt Altötting - Sprengstoffbehörde (LRA AÖ)

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    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 38

    84503 Altötting

    Postfachadresse

    Postfach 1432

    84498 Altötting

    Öffnungszeiten

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    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4211644389527Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 8671 502-250

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)

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    Maximilianstraße 39

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    80534 München

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    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
    • Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:

    • Zuverlässigkeit
    • Persönliche (und körperliche) Eignung
    • Fachkunde
    • Mindestalter von 21 Lebensjahren
    • (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag auf Ausstellung / Verlängerung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheins sollte rechtzeitig gestellt werden, weil im Zuge des Verfahrens Zuverlässigkeit, Eignung und Bedürfnis überprüft werden müssen.

    Kosten

    Die Kosten können variieren.

    Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024

    Hinweise für Altötting: Ergänzung: Landratsamt Altötting

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Altötting am 27.02.2024

    Stichwörter

    Sprengstofferlaubnis, Sprengstofferlaubnisschein

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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