Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen
Beschreibung
Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.
Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.
Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.
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Fischerei und Sprengstoffrecht - Online Terminvereinbarung
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- Fischerei und Sprengstoffrecht - Online TerminvereinbarungSie können online einen Termin für die Bereiche Fischerei und Sprengstoffrecht vereinbaren.
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Fischereirecht - Fischereierlaubnisscheine: Antrag auf Genehmigung zur Erteilung
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- Fischereirecht - Fischereierlaubnisscheine: Antrag auf Genehmigung zur ErteilungSie können den Antrag auf Genehmigung zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen online einreichen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 53 - Sicherheit und Ordnung, Jagd-, Waffen- und Fischereirecht, Feuerwehr und Katastrophenschutz (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: Ordnungsamt@Lra-ab.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7003873899511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-7313
Fax: +49 6021 394-996
erforderliche Unterlagen
- gültiger Fischereischein
Voraussetzungen
Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Kosten
Den Preis für den Erlaubnisschein setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte fest.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 13.06.2023