Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen

    Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter.

    Beschreibung

    Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.

    Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.

    Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.

    Online-Dienst

    Ordnungsamt - Antrag auf Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen

    ID: L100042_145514.-142903

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Verfahren können Sie eine Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Roth - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerbewesen, Gesundheits- und Verbraucherschutz (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 1

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6986651214512Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-0

    Fax: +49 9171 81-1114

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Fischereischein

    Voraussetzungen

    Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Fischwassers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Die Erlaubnisscheine werden bestätigt, d. h. mit dem Dienstsiegel der Kreisverwaltungsbehörde versehen.

    Kosten

    Den Preis für den Erlaubnisschein setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte fest.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 13.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English