Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen

    Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter.

    Beschreibung

    Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.

    Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.

    Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.

    Hinweise für Kulmbach: Ergänzung: Landratsamt Kulmbach

    Online-Dienst

    Fischereirecht; Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausstellung von Fischerei-Erlaubnisscheinen

    ID: L100042_37688.-72140

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausstellung von Fischerei-Erlaubnisscheinen auch online übermitteln.

    Online erledigen

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    Landratsamt Kulmbach - 30 Öffentliche Sicherheit, Katastrophenschutz, Gewerbewesen, Jagdrecht (LRA KU)

    Adresse

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Fischereischein

    Voraussetzungen

    Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Fischwassers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Die Erlaubnisscheine werden bestätigt, d. h. mit dem Dienstsiegel der Kreisverwaltungsbehörde versehen.

    Kosten

    Den Preis für den Erlaubnisschein setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte fest.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024

    Hinweise für Kulmbach: Ergänzung: Landratsamt Kulmbach

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Kulmbach am 09.08.2024

    Sprachversion

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