Jagdschein und Falknerjagdschein; Beantragung der Erteilung und Verlängerung
Der Jagdschein dokumentiert die grundsätzliche Berechtigung zur Jagdausübung. Die Jagd mit Greifen oder Falken erfordert einen Falknerjagdschein. Sie müssen die Erteilung und Verlängerung beantragen.
Beschreibung
Der Jagdschein und der Falknerjagdschein sind Urkunden mit der der Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. Sie werden von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein-, Dreijahres- oder Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.
Den Jagdschein kann lösen wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfalknerjagdschein erteilt werden; sie dürfen die Beizjagd aber nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Begleitperson ausüben.
Neben der persönlichen Abgabe bei der Kreisverwaltungsbehörde kann der Antrag meist auch bei der Stadt oder Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden, die die Unterlagen weiterleitet. Viele Kreisverwaltungsbehörden bieten das entsprechende Antragsformular auch im Internet an.
Auskünfte zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen oder Falknerjagdscheinen erteilen die zuständigen unteren Jagdbehörden.
Hinweise für Mühldorf a.Inn: Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn
Online-Dienst
Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Jagdscheins
Beschreibung
Eine Antragstellung ist nur bei Erstwohnsitz im Landkreis Mühldorf a. Inn möglich (ausgenommen Ausländerjagdschein).
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bestätigung über gültige Jagdhaftpflichtversicherung (für den jeweils beantragten Güligkeitszeitraum des Jagdscheins)
- bei Verlängerung: Jagdschein/Falknerjagdschein im Original
- bei Erstantrag oder Verlust: Personalausweis/Pass, Prüfungszeugnis, aktuelles Lichtbild
- bei Ausländerjagdschein: gültiger Europäischer Feuerwaffenpass oder aktuelles Europäisches Führungszeugnis
- bei Jugendjagdschein: Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten (formloses unterzeichnetes Dokument)
Online erledigen
- Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Jagdscheins
Eine Antragstellung ist nur bei Erstwohnsitz im Landkreis Mühldorf a. Inn möglich (ausgenommen Ausländerjagdschein).
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bestätigung über gültige Jagdhaftpflichtversicherung (für den jeweils beantragten Güligkeitszeitraum des Jagdscheins)
- bei Verlängerung: Jagdschein/Falknerjagdschein im Original
- bei Erstantrag oder Verlust: Personalausweis/Pass, Prüfungszeugnis, aktuelles Lichtbild
- bei Ausländerjagdschein: gültiger Europäischer Feuerwaffenpass oder aktuelles Europäisches Führungszeugnis
- bei Jugendjagdschein: Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten (formloses unterzeichnetes Dokument)
- Bestätigung über gültige Jagdhaftpflichtversicherung (für den jeweils beantragten Güligkeitszeitraum des Jagdscheins)
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Mühldorf a.Inn - Team - Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Jagdrecht (LRA MÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1474
84446 Mühldorf a.Inn
Kontakt
E-Mail: waffen.onlineservice@lra-mue.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8720546049499Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8631 699-0
Fax: +49 8631 699-699
Internet
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
- Lichtbild
Größe 6 mal 4 cm
- Schriftlicher Nachweis des Versicherers über das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung
Aus dem Nachweis müssen sich Gültigkeitsdauer der Bestätigung sowie die gesetzlich vorgesehenen Deckungssummen (500.000 EUR für Personenschäden und 50.000 EUR für Sachschäden) ergeben.
Voraussetzungen
Zuverlässigkeit und Eignung
Ein Jagdschein/Falknerjagdschein ist insbesondere dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht. Informationen zur Jägerprüfung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Jägerprüfung; Anmeldung".
Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat. Ausreichend ist neben der Falknerprüfung eine eingeschränkte Jägerprüfung, d. h. ohne Schießprüfung. Informationen zur Jägerprüfung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Jägerprüfung; Anmeldung".
Jagdhaftpflichtversicherung
Die Erteilung des Jagdscheins/Falknerjagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig. Der Bewerber hat hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer bzw. die Gütigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages-, Einjahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Gebühren einschließlich der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens:
- Dreijahresjagdschein: 150,00 EUR
- Einjahresjagdschein: 60,00 EUR
- Tagesjagdschein: 15,00 EUR
- Jugendjagdschein: 37,50 EUR
- Falknerdreijahresjagdschein: 40,00 EUR
- Falknereinjahresjagdschein: 15,00 EUR
- Falknertagesjagdschein: 7,50 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 24.11.2024
Hinweise für Mühldorf a.Inn: Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Mühldorf a.Inn am 27.09.2024