Abschusspläne; Erstellung, Bestätigung, Festsetzung und Überwachung der Erfüllung

    Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild), Auer-, Birk-, und Rackelwild sowie Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, soweit für diese Wildarten überhaupt Jagdzeiten festgesetzt sind.

    Beschreibung

    Der Abschussplan ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen. Er ist von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen.

    Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen.

    Überwachung
    Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Seine Erfüllung wird insbesondere durch die Führung einer Streckenliste und deren Vorlage bei der Jagdbehörde und den körperlichen Nachweis durch Vorzeigen des gesamten Wildkörpers oder von Teilen desselben überwacht und kann notfalls erzwungen werden.

    Hegeschau
    Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne und zur Erhebung bestimmter Daten finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt.
    Die Hegeschauen haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über

    1. die Entwickelung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
    2. die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
    3. die Bestandsentwicklung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten und
    4. die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.


    Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen. Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt der Jagdbehörde.

    Online-Dienst

    Jagdrecht - Streckenliste: A - Schalenwild und B - sonstige Wildarten

    ID: L100042_149197.-146350

    Beschreibung

    Sie können die Streckenliste (A - Schalenwild und B - sonstige Wildarten) online einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Passau - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA PA)

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    Postfach 1972

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    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung abweichende Öffnungszeiten bei den Zulassungsstellen

    Kontakt

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/063961752825Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 15.05.2024

    Sprachversion

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