Wildgehege; Anzeige und Beantragung einer jagdrechtlichen Genehmigung

    Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.

    Beschreibung

    Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einen Monat vorher, die gewerbsmäßige Gehegehaltung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

    Gehege, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, bedürfen einer jagdrechtlichen Genehmigung; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. Die Genehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde.

    Wildgehege in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark anerkannt werden. Nur für solche anerkannten Wildgehege darf die Bezeichnung "Wildpark" verwendet werden. Für die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark ist die höhere Jagdbehörde (= Regierung) zuständig.

    Online-Dienst

    Antrag auf Genehmigung bzw. Anzeige eines Wildtiergeheges

    ID: L100042_138299.-137169

    Beschreibung

    Sie können dem Landratsamt die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb eines Wildtiergeheges online anzeigen. Für Gehege ab einer Größe von 10 Hektar können Sie außerdem online einen Antrag auf eine jagdrechtliche Genehmigung stellen.

    Online erledigen

    • Antrag auf Genehmigung bzw. Anzeige eines Wildtiergeheges
      Sie können dem Landratsamt die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb eines Wildtiergeheges online anzeigen. Für Gehege ab einer Größe von 10 Hektar können Sie außerdem online einen Antrag auf eine jagdrechtliche Genehmigung stellen.

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. - 53 Sicherheitsangelegenheiten, Jagd, Fischerei (LRA NM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Nürnberger Straße 1

    92318 Neumarkt i.d.OPf.

    Postfachadresse

    Postfach 1405

    92304 Neumarkt i.d.OPf.

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Aufgrund der aktuellen Lage bitte beachten:

    Besuche nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich, nur mit Mund-Nasen-Schutz! Bei Terminen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 15 Minuten ist eine FFP 2-Maske zu tragen!

     

    Öffnungszeiten KFZ-Zulassungsbehörde
    Die KFZ-Zulassungsbehörde besitzt ein Aufrufsystem. Annahmeschluss ist jeweils 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten:
    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
    Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Annahmeanschluss: 17:15 Uhr
    Freitag 08:00 -12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: wab@landkreis-neumarkt.de

    De-Mail: info@kreis-nm.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/754749511609Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9181 470-0

    Fax: +49 9181 470-1320

    Internet

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf insbesondere nur erteilt werden, wenn
    1. durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
    2. die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
    3. das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.

    Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

    Überdies sind insbesondere naturschutzrechtliche und ggfs. tierschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 15.05.2024

    Stichwörter

    Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild, landwirtschaftliche Wildtierhaltung

    Sprachversion

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