Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung
Beschreibung
Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Hinweise für Weihenzell (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
Sie können eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung online beantragen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung (sogenannte "Altgesellenregelung"), der Möglichkeit einer thematischen Beschränkung, sowie eventuellen Eignungstests zum Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse beraten wir Sie gerne vor Stellung des Online-Antrags auch bereits telefonisch: Kontakt zu den Ansprechpartnern der Handwerksrolle
Online-Dienste
Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO
Beschreibung
Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hat zwei Voraussetzungen:
- Ausnahmefall: Antragsteller müssen einen Grund haben, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
- Fertigkeiten und Kenntnisse: Antragstellende Personen müssen nachweisen, dass sie die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse haben.
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- Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO
Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hat zwei Voraussetzungen:
- Ausnahmefall: Antragsteller müssen einen Grund haben, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
- Fertigkeiten und Kenntnisse: Antragstellende Personen müssen nachweisen, dass sie die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse haben.
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Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO
Beschreibung
Der Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO hat zwei Voraussetzungen:
- Antragsteller ist bereits mit einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder als Betriebsleiter vermerkt.
- Fertigkeiten und Kenntnisse: D.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass er die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat.
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- Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO
Der Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO hat zwei Voraussetzungen:
- Antragsteller ist bereits mit einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder als Betriebsleiter vermerkt.
- Fertigkeiten und Kenntnisse: D.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass er die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat.
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Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO ("Altgesellenregelung")
Beschreibung
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ("Altgesellenregelung") ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- die eine Deutsche Gesellenprüfung im Handwerk erfolgeich abgeschlossen haben (oder eine gleichwertige deutsche Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf). Ausländische Abschlüsse kommen ohne Bescheid oder gesetzliche Feststellung über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss nicht in Frage.
- Außerdem müssen Antragstellenden nachweisen, dass sie über sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk als Geselle haben und hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Die Berufserfahrung muss nicht am Stück erfolgen, und kann auch bei verschiedenen Betrieben gesammelt werden; Teilzeit ist entsprechend umzurechnen.
Achtung: In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht möglich
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- Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO ("Altgesellenregelung")
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ("Altgesellenregelung") ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- die eine Deutsche Gesellenprüfung im Handwerk erfolgeich abgeschlossen haben (oder eine gleichwertige deutsche Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf). Ausländische Abschlüsse kommen ohne Bescheid oder gesetzliche Feststellung über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss nicht in Frage.
- Außerdem müssen Antragstellenden nachweisen, dass sie über sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk als Geselle haben und hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Die Berufserfahrung muss nicht am Stück erfolgen, und kann auch bei verschiedenen Betrieben gesammelt werden; Teilzeit ist entsprechend umzurechnen.
Achtung: In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht möglich
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Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO
Beschreibung
Für die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO iVm der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten folgende Erfordernisse:
- Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates
- Berufserfahrung in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung oder Berufliche Qualifikation in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
- Unter Umständen: Eignungstests gemäß § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Achtung: In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.
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- Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO
Für die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO iVm der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten folgende Erfordernisse:
- Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates
- Berufserfahrung in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung oder Berufliche Qualifikation in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
- Unter Umständen: Eignungstests gemäß § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Achtung: In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.
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Ansprechpartner
Handwerkskammer für Mittelfranken
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9933837435110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 5309-0
Fax: +49 911 5309-288
Internet
erforderliche Unterlagen
- für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
- Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
- Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
- für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
- für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)
EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwV Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie Nachweis der Staatsangehörigkeit Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung
- Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
- Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
- Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
- mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
- kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
- Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
- Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
- Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.
Rechtsgrundlage(n)
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
Hinweise für Weihenzell (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Kosten
Die Kosten liegen zwischen 50,00 und 1000,00 EUR.
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Hinweise für Weihenzell (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
- Vollhandwerk € 500
- Teilhandwerk € 250
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
- Vollhandwerk € 500
- Teilhandwerk € 250
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Vollhandwerk € 500
- Teilhandwerk € 250
- Vollhandwerk € 250
- Teilhandwerk € 250
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
- Vollhandwerk € 500
- Teilhandwerk € 250
Weitere Informationen
- Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024
Hinweise für Weihenzell (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Mittelfranken am 05.01.2024