Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 HwO Abs. 1 HwO Erteilung / Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle § 8 HwO Erteilung / Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7a HwO Erteilung / Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO Erteilung

    Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung

    Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.

    Beschreibung

    Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

    Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.

    Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.

    Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken

    Sie können eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung online beantragen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung (sogenannte "Altgesellenregelung"), der Möglichkeit einer thematischen Beschränkung, sowie eventuellen Eignungstests zum Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse beraten wir Sie gerne vor Stellung des Online-Antrags auch bereits telefonisch: Kontakt zu den Ansprechpartnern der Handwerksrolle

    Online-Dienste

    Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO

    ID: L100042_141111.-27416

    Beschreibung

    Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hat zwei Voraussetzungen:

    1. Ausnahmefall: Antragsteller müssen einen Grund haben, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
    2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Antragstellende Personen müssen nachweisen, dass sie die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse haben.

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    • Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO

      Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hat zwei Voraussetzungen:

      1. Ausnahmefall: Antragsteller müssen einen Grund haben, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
      2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Antragstellende Personen müssen nachweisen, dass sie die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse haben.

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    Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO

    ID: L100042_141109.-27416

    Beschreibung

    Der Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO hat zwei Voraussetzungen:

    1. Antragsteller ist bereits mit einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder als Betriebsleiter vermerkt
    2. Fertigkeiten und Kenntnisse: D.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass er die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat. 

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    • Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO

      Der Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO hat zwei Voraussetzungen:

      1. Antragsteller ist bereits mit einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder als Betriebsleiter vermerkt
      2. Fertigkeiten und Kenntnisse: D.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass er die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat. 

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    Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO ("Altgesellenregelung")

    ID: L100042_141110.-27416

    Beschreibung

    Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ("Altgesellenregelung") ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    • die eine Deutsche Gesellenprüfung im Handwerk erfolgeich abgeschlossen haben (oder eine gleichwertige deutsche Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf). Ausländische Abschlüsse kommen ohne Bescheid oder gesetzliche Feststellung über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss nicht in Frage.
    • Außerdem müssen Antragstellenden nachweisen, dass sie über sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk als Geselle haben und hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Die Berufserfahrung muss nicht am Stück erfolgen, und kann auch bei verschiedenen Betrieben gesammelt werden; Teilzeit ist entsprechend umzurechnen.

    Achtung: In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht möglich

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    • Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO ("Altgesellenregelung")

      Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ("Altgesellenregelung") ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

      • die eine Deutsche Gesellenprüfung im Handwerk erfolgeich abgeschlossen haben (oder eine gleichwertige deutsche Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf). Ausländische Abschlüsse kommen ohne Bescheid oder gesetzliche Feststellung über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss nicht in Frage.
      • Außerdem müssen Antragstellenden nachweisen, dass sie über sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk als Geselle haben und hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Die Berufserfahrung muss nicht am Stück erfolgen, und kann auch bei verschiedenen Betrieben gesammelt werden; Teilzeit ist entsprechend umzurechnen.

      Achtung: In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht möglich

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    Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO

    ID: L100042_141112.-27416

    Beschreibung

    Für die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO iVm der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten folgende Erfordernisse:

    • Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates
    • Berufserfahrung in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung oder Berufliche Qualifikation in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
    • Unter Umständen: Eignungstests gemäß § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung

    Achtung: In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.

    Online erledigen

    • Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO

      Für die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO iVm der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten folgende Erfordernisse:

      • Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates
      • Berufserfahrung in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung oder Berufliche Qualifikation in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) gemäß § 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
      • Unter Umständen: Eignungstests gemäß § 5 EU/EWR-Handwerk-Verordnung

      Achtung: In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.

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    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Mittelfranken

    Adresse

    Hausanschrift

    Sulzbacher Straße 11-15

    90489 Nürnberg

    Postanschrift

    Sulzbacher Straße 11-15

    90489 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9933837435110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 5309-0

    Fax: +49 911 5309-288

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)

      • Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
      • Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
    • für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)

      • tabellarischer Lebenslauf
      • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
      • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
    • für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)

      • tabellarischer Lebenslauf
      • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
      • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
      • ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
    • für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)

      EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwV Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie Nachweis der Staatsangehörigkeit Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung 

    • Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
    • Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
    • Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.

    Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)

    • Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
    • mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
    • kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden

    Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung 

    • Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
    • Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
    • Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.

    Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung 

    Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.

    Kosten

    Die Kosten liegen zwischen 50,00 und 1000,00 EUR.

    Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

    Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken

    Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

    • Vollhandwerk € 500
    • Teilhandwerk € 250

    Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

    • Vollhandwerk € 500
    • Teilhandwerk € 250

    Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

    • Vollhandwerk € 500
    • Teilhandwerk € 250
    Befristet
    • Vollhandwerk € 250
    • Teilhandwerk € 250

    Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

    • Vollhandwerk € 500
    • Teilhandwerk € 250

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024

    Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Mittelfranken am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English