Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung
Beschreibung
Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. AusübungsberechtigungFür Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle online zu beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Handwerkskammer für München und Oberbayern
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Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 340138
80098 München
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 15:00 Uhr
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E-Mail: info@hwk-muenchen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=424101959197Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/424101959197Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5119-0
Fax: +49 89 5119-295
Internet
erforderliche Unterlagen
- für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
- Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
- Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
- für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
- für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)
EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwV Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie Nachweis der Staatsangehörigkeit Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung
- Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
- Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
- Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
- mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
- kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
- Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
- Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
- Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.
Rechtsgrundlage(n)
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Kosten
Die Kosten liegen zwischen 50,00 und 1000,00 EUR.
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
- Vollhandwerk: 375,00 EUR
- Teilhandwerk: 187,50 EUR
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
- Vollhandwerk: 375,00 EUR
- Teilhandwerk: 187,50 EUR
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Vollhandwerk: 375,00 EUR
- Teilhandwerk: 187,50 EUR
Befristet
- Vollhandwerk: 150,00 EUR
- Teilhandwerk: 112,50 EUR
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
- Vollhandwerk: 375,00 EUR
- Teilhandwerk: 187,50 EUR
Weitere Informationen
- Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für München und Oberbayern am 26.09.2024