Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung

    Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

    Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in Deutschland ohne Niederlassung ist anzuzeigen.

    Beschreibung

    Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, der in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, können Sie ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern

    Online-Dienst

    Online-Meldung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen

    ID: L100042_9368.-27401

    Beschreibung

    Die Online-Einreichung ermöglicht es Ihnen die fertige Meldung samt Anlagen und Nachweisen elektronisch einzureichen. Sie ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, gedacht.

    Online erledigen

    • Online-Meldung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen

      Die Online-Einreichung ermöglicht es Ihnen die fertige Meldung samt Anlagen und Nachweisen elektronisch einzureichen. Sie ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, gedacht.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für München und Oberbayern

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Joseph-Straße 4

    80333 München

    Postfachadresse

    Postfach 340138

    80098 München

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-muenchen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=424101959197Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/424101959197Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 5119-0

    Fax: +49 89 5119-295

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formulare für die Anzeige

      erhalten Sie bei Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner oder der Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.

    • Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen

      EU - Bescheinigung ABl EG Nr. C81/8f vom 13.07.1974

    • Ggf. EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat, die mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweist, wenn im Niederlassungsstaat weder der Beruf noch die Ausbildung reguliert ist
    • EG Bescheinigung 99/42 über das Erfordernis einer beruflichen Qualifikation, über die staatliche Reglementierung der Ausbildung und über Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeit
    • Name der Versicherungsgesellschaft, Vertragsnummer zur Berufshaftpflicht
    • Zeugnisse über beruflichen Werdegang in beglaubigter Kopie
    • Kopien früherer Meldungen
    • ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Sie dürfen das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn

    • Sie ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind,
    • keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
    • vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten und
    • die Dienstleistung im Niederlassungsstaat in einem reglementierten Beruf oder einem Beruf mit staatlich geregelter Ausbildung oder die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr in Vollzeit oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung erfolgte.

    In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden.

    In den übrigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR HwV) aufgenommen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.

    Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde (wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist). Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV ist bußgeldbewehrt.

    Kosten

    Richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern

    50 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.03.2024

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für München und Oberbayern am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English