Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung einer vorübergehenden Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank durch EU-Bürger
In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer können die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank beantragen.
Beschreibung
Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte, Behörden und Privatpersonen bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.
Dolmetscher und Übersetzer, die Bürger eines Staates der Europäischen Union oder des EWR sind, können unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger öffentlich bestellt und beeidigt werden. Das setzt insbesondere das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Qualifikation als gleichwertig voraus.
Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassen sind und in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich tätig werden wollen, können außerdem unter untenstehenden Voraussetzungen in die Datenbank eingetragen werden.
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Landgericht München I
Online-Dienste
Antrag auf Datenänderung oder -löschung
Beschreibung
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.
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- Antrag auf Datenänderung oder -löschung
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland
Beschreibung
Sie können ohne allgemein beeidigt oder nach Landesrecht öffentlich bestellt zu sein, die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland als Dolmetscher oder Übersetzer online beantragen.
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- Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland
Sie können ohne allgemein beeidigt oder nach Landesrecht öffentlich bestellt zu sein, die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland als Dolmetscher oder Übersetzer online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landgericht München I (LG M1)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80316 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Poststelle@lg-m1.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=57665913162Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/57665913162Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5597-03
Fax: +49 89 5597-2991
Internet
Voraussetzungen
In Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Dolmetscher und Übersetzer werden nach Art. 63 AGGVG auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zur Ausübung einer solchen Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind.
Sie werden auf Antrag auch dann eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat eine Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
In beiden Fällen ist für die Eintragung die Präsidentin des Landgerichts München I zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG)
- Bürgerservice - DolmÜABek: Ausführung von Vorschriften zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen (gesetze-bayern.de)Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausführung von Vorschriften zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen (Dolmetscher- und Übersetzerausführungsbekanntmachung – DolmÜABek)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Eintragung muss beim Landgericht München I zusammen mit der Bescheinigung der Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher im Niederlassungsstaat beantragt werden.
Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.
Fristen
Die Eintragung in die Datenbank erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 16.08.2024
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Landgericht München I
Fachlich freigegeben durch Landgericht München I am 03.01.2024
Stichwörter
siehe Anlage 9 WZ 2008