Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung einer vorübergehenden Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank durch EU-Bürger
In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer können die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank beantragen.
Beschreibung
Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte und Behörden bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.
Dolmetscher und Übersetzer, die Bürger eines Staates der Europäischen Union oder des EWR sind, können unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger öffentlich bestellt und beeidigt werden. Das setzt insbesondere das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Qualifikation als gleichwertig voraus.
Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassen sind und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden wollen, können außerdem unter untenstehenden Voraussetzungen in die Datenbank eingetragen werden.
Online-Dienste
Antrag auf Datenänderung oder -löschung
Beschreibung
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.
Online erledigen
- Antrag auf Datenänderung oder -löschung
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland
Beschreibung
Sie können ohne allgemein beeidigt oder nach Landesrecht öffentlich bestellt zu sein, die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland als Dolmetscher oder Übersetzer online beantragen.
Online erledigen
- Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland
Sie können ohne allgemein beeidigt oder nach Landesrecht öffentlich bestellt zu sein, die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für vorübergehende Dienstleistungen im Inland als Dolmetscher oder Übersetzer online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landgericht München I (LG M1)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80316 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Poststelle@lg-m1.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=57665913162Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/57665913162Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5597-03
Fax: +49 89 5597-2991
Internet
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Nachweis der Fachkenntnisse
Bei in Deutschland nur vorübergehend tätigen Dolmetschern und Übersetzern, ist die Bescheinigung der Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher bzw. -übersetzer im Niederlassungsstaat vorzulegen.
- Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde
Voraussetzungen
In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer werden nach Art. 63 AGGVG dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zur Ausübung einer solchen Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind.
Sie werden auch eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat eine Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Dieser Nachweis muss gegenüber der Präsidentin des Landgerichts München I erfolgen.
Die Eintragung in die Datenbank erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Eintragung muss beim Landgericht München I zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.
Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.
Fristen
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 27.03.2024
Stichwörter
siehe Anlage 9 WZ 2008