Ausgleichsabgabe; Bezahlung
Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Beschreibung
Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.
Die Ausgleichsabgabe beträgt seit dem Erhebungsjahr 2021 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 3 % bis weniger als 5 %, - 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 2 % bis weniger als 3 %, - 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von weniger als 2 %.
Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe seit dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro,
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe seit dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro.
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe seit dem Erhebungsjahr 2021 245 Euro.
Online-Dienst
IW-Elan - Ausgleichsabgabe und Schwerbehindertenanzeige
Beschreibung
Sie können über IW-Elan die Ausgleichsabgabe berechnen und die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX online übermitteln.
Online erledigen
- IW-Elan - Ausgleichsabgabe und Schwerbehindertenanzeige
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Ansprechpartner
Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz (ZBFS)
Adresse
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Kontakt
E-Mail: poststelle.opf@zbfs.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/14665164324Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 7809-00
Fax: +49 941 7809-1400
Internet
Voraussetzungen
Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 163 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.
Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Inklusionsamtes zu überweisen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
- Betriebsrat/Personalrat, der
- Schwerbehindertenvertretung und dem
- Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Rechtsgrundlage(n)
- § 160 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)Ausgleichsabgabe
- § 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
- § 223 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Rechtsbehelf
Fristen
Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 22.12.2023